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Entscheid

E-4159/2018

25. Juli 2018Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Aufl. 2013, Rz. 5.47), dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass die Revision insbesondere nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen, -- 5 of 10 -E-4159/2018 Seite 6 dass daher die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, restriktiv zu erfolgen hat (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG), dass vorliegend die grundsätzlich unter revisionsrechtlichen Aspekten zu prüfenden Beweismittel verspätet eingereicht wurden, dass dessen ungeachtet verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung, namentlich solche im Sinne von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-MARK] 1995 Nr. 9 E. 7g und 1998 Nr. 3; vgl. dazu auch D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E. 9.1 - 9.3 sowie D-4401/2013 vom 27. März 2014, E. 2–3), dass dies jedoch lediglich Auswirkungen auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, nicht jedoch auf die Frage des Asyls hat (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h, vgl. auch E-808/2009 E. 4.2.5), dass auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG dabei Voraussetzung ist, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden und es daher nicht genügt, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet, dass vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt, dass ein Abweichen vom Wortlaut des Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln rechtfertigt, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu -- 6 of 10 -E-4159/2018 Seite 7 führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten, dass Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG somit ist, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E. 9.1 ff. mit weiteren Hinweisen), dass die vom Gesuchsteller zur Stützung seines Revisionsbegehrens eingereichten Dokumentationen (Fotografien zu seinem exilpolitischen Engagement, Unterlagen zum angeblich verfolgungsbegründenden Reichtum seiner Familie [z.B. Fotografien von einem stattlichen Wohnhaus und einem vermieteten Haus, von familieneigener Garage mit Kiosk, von verschiedenen Privatfahrzeugen, von einer Schmucksammlung und Bankkontoauszug der Mutter] und Vorbringen bezüglich der Verbindungen zu seinem politisch tätigen Onkel und die Niederschrift der Anhörung des Onkels vom 21. März 2017 im deutschen Asylverfahren) offensichtlich nicht geeignet sind, um daraus hinreichend liquid völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse abzuleiten, dass entgegen der im Schriftsatz zum zweiten Asylgesuch vom 14. November 2017 geltend gemachten Befürchtung des Gesuchstellers keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich sind, dass er aufgrund seiner bescheidenen exilpolitischen Betätigung in dem Masse ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte, als ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden würde, dass das Gericht die vom Gesuchsteller beziehungsweise seinem Rechtsvertreter geäusserte Einschätzung, wonach die srilankischen Behörden alles daran setzen würden, jede noch so geringe exilpolitische Aktivität zugunsten der LTTE zu ermitteln und zur gegebenen Zeit auch massiv zu bestrafen, in seiner gefestigten und konstanten Rechtsprechung nicht teilt, dass auch der geltend gemacht Wohlstand der Familie des Gesuchstellers und die daraus abgeleitete Erpressungs- und Entführungsgefahr die -- 7 of 10 -E-4159/2018 Seite 8 Schwelle zu einem „real risk“ oder einer liquid erkennbaren tatsächlich bestehenden konkreten persönlichen Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung des Gesuchstellers in hinreichend absehbarem künftigen Zeithorizont offenkundig nicht erreicht, dass sich aus der eingereichten Anhörungsniederschrift vom 21. März 2017 aus dem deutschen Asylverfahren des Onkels des Gesuchstellers und den eingereichten Fotografien, aus denen ersichtlich werde, dass der Gesuchsteller seinen bei den nationalen Parlamentswahlen für die TNA (Tamil National Alliance) kandidierenden Onkel unterstützt habe, ebenfalls keine offenkundig bestehende völkerrechtliche Wegweisungsschranke ergeben, dass die TNA-Kandidatur des Onkels bei den Wahlen und die diesbezügliche Unterstützung des Gesuchstellers an sich weder mit der Verfügung des SEM vom 17. März 2017 noch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 explizit in Zweifel gezogen wurden, dass hingegen daraus abgeleitete Drohungen gegen den Gesuchsteller seitens der politischen Gegnerschaft der Pillayan-Anhänger im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig als nicht glaubhaft gemacht beurteilt wurden, dass der Onkel des Gesuchstellers in der Anhörung im deutschen Asylverfahren zwar ebenfalls über Drohungen seitens Pillayan-Anhängern ihm gegenüber berichtete, dass er aber auch zu Protokoll gab, sein Vater habe im Jahre 2010 ebenfalls kandidiert und habe als von der Parlamentsregierung eingestellter (sinngemäss vor gegnerischen Übergriffen) von der Regierung und der Polizei Unterstützung bekommen (Anhörungsniederschrift vom 21. März 2017, S. 7 in fine), dass in diesem Sinne den Akten auch keine hinreichenden Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Gesuchsteller nicht den Schutz der srilankischen Behörden vor Drittverfolgung in Anspruch nehmen könnte, dass in Berücksichtigung der wesentlichen Aspekte dem Gesuchsteller das nach der Rechtsprechung verlangte tatsächliche Bestehen einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung folglich offenkundig nicht gelungen ist, -- 8 of 10 -E-4159/2018 Seite 9 dass die mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 (erstes Asylgesuch) und E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 (zweites Asylgesuch) beurteilten Sachverhalte rechtskräftig als nicht flüchtlingsrechtlich relevant und nicht menschrechtsverletzend zu gelten haben, dass, mit anderen Worten, die mit dem Revisionsgesuch dargelegten zusätzlichen Sachverhalte weder für sich betrachtet noch „kumulativ“ in einer gemeinsamen Würdigung mit den rechtskräftig abschliessend geprüften Sachverhalten das Gericht davon zu überzeugen vermögen, dass dem Gesuchsteller im Falle der Rückkehr in sein Heimatland offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses drohen würde, was in diesem Punkt zur Aufhebung des Urteils E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 führen müsste. dass sich somit die Feststellungen im Urteil E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges des Gesuchstellers als weiterhin zutreffend erweisen, dass das Revisionsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen und dieses abzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit nicht erfüllt sind, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass demnach auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwaltes abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass mit Ergehen dieses Urteils der Antrag, es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen das SEM und die zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörden anzuweisen, von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4159/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4159/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Anwaltes werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:

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