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Entscheid

E-417/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

30. Januar 2014Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 3 K8 und K11 S. 74), dass nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der einem Asylbewerber ein gültiges Visum ausgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden nachweislich über bis zum (…) 2014 gültige, von den französischen Behörden ausgestellte Schengen-Visa verfügen, -- 7 of 12 -E-417/2014 Seite 8 dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die französischen Behörden zu Recht um deren Aufnahme ersuchte (vgl. A12/9 und A13/10), dass dem Ersuchen am 10. Januar 2014 stattgegeben wurde (vgl. A16/1) und somit Frankreich zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass diese die Zuständigkeit grundsätzlich nicht bestreiten, jedoch vorbringen, nebst der Tatsache der Visumserteilung durch Frankreich seien weitere Faktoren zu beachten, dass sie zunächst die von ihnen in Kolumbien erlebten Probleme darlegen, auf welche mangels Prüfung der materiellen Asylvorbringen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht eingegangen werden kann, dass sie sodann ausführen, sie hätten zunächst vorgehabt, ein Visum für die Schweiz zu beantragen und auf direktem Wege einzureisen, was jedoch angesichts der Dauer für die Ausstellung von Visa und mangels eines Direktflugs von Kolumbien in die Schweiz nicht möglich gewesen sei, dass der (…) des Beschwerdeführers 2 sich in Frankreich aufhalte und dort über soziale Netzwerke bedroht worden sei, dass Frankreich zahlreichen ehemaligen Mitgliedern der FARC Asyl gewährt habe und die kolumbianische Mafia insbesondere im Süden Frankreichs aktiv sei, dass Frankreich gegenwärtig sein Asylsystem – welches an der Grenze zum Zusammenbruch sei – überarbeite, und die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Frankreich die Überstellung unzumutbar machen würden, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, dass die Einwendungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre bereits ursprünglich beabsichtigte Asylgesuchstellung in der Schweiz angesichts der dargelegten klaren Rechtslage unbehelflich sind, dass die Drohungen gegenüber dem (…) des Beschwerdeführers 2 nur oberflächlich geschildert werden und die Beschwerdeführenden nicht dar-- 8 of 12 -E-417/2014 Seite 9 legen, inwiefern diese ihrer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen sollten, dass eine Bedrohung der Beschwerdeführenden durch den Umstand, dass Frankreich gewissen ehemaligen Mitgliedern der FARC ein Bleiberecht gewährt haben soll, für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, dass es sich bei Frankreich im Übrigen um einen Rechtsstaat handelt, welcher über schutzfähige und -willige Behörden verfügt, an die sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall wenden können, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Frankreich – bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK handelt – seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde, indem es sie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dass Frankreich als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat zudem gehalten ist, die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie, vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) anzuwenden und umzusetzen, dass die Beschwerdeführenden weder anlässlich der Befragung zur Person noch auf Beschwerdeebene hinreichend konkrete Befürchtungen im Hinblick darauf äusserten, Frankreich würde in ihrem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen, sondern einzig auf generelle Mängel des französischen Aufnahmeverfahrens hinwiesen und zwei Internetartikel vom 28. November 2013 der "Lyon Capitale" (Le rapport sur le droit d'asile remis à Manuel Valls) und der "La Revue des Droits de l'Homme" vom 21. Februar 2013 (Droit d'asile: État des lieux alarmant des conditions d'accueil des demandeurs d'asile en France) sowie zwei Schreiben betreffend die Unterbringung von Asylsuchenden in Annecy vom Dezember 2013 und vom 22. Januar 2014 zu den Akten reichten, -- 9 of 12 -E-417/2014 Seite 10 dass die Beschwerdeführenden damit jedoch nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen können, dass Frankreich seine Verpflichtungen systematisch missachtet oder die Lebensbedingungen in Frankreich so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, gegebenenfalls bei den französischen Behörden vorzusprechen, um allfällige Schwierigkeiten vorzubringen, dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Frankreich aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich seines angeblich beeinträchtigen Gesundheitszustands um erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte, unbelegte Behauptungen handelt, dass er allfällig bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen jedoch auch in Frankreich behandeln lassen könnte, dass nach dem Gesagten weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden, dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug (in den Heimatstaat) und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2011/9 E. 5), -- 10 of 12 -E-417/2014 Seite 11 dass deshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführenden, sie seien wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges (in den Heimatstaat) vorläufig aufzunehmen, nicht einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass mit dem vorliegenden Entscheid auch der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, gegenstandslos wird, und zudem keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-417/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-417/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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