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Entscheid

E-4182/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

30. November 2011Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

besteht, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind, weshalb das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und des jüngsten Sohnes bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden soll; es ist somit sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführenden präzise und umfassend informiert sind und sie auch tatsächlich den Behörden übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können, dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen, dass es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, -- 9 of 11 -E4182/2011 Seite 10 den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs.

1 VwVG), indessen mit Verfügung vom 4. August 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gutheissen worden ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

1 VwVG), indessen mit Verfügung vom 4. August 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gutheissen worden ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E4182/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerenden nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden vorgehend rechtzeitig zu informieren.

3.

Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima TuBinh Truong Versand:

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