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Entscheid

E-4190/2007

Asyl und Wegweisung

5. Juli 2011Deutsch14 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2007 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

42.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verleiht, dass die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer in der Folge bereits eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt hat, dass im Falle einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde während hängigem Beschwerdeverfahren die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahingefallen respektive gegenstandslos geworden sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 30 E. 4, S. 251), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 21. Mai 2007) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ergebnis (Abweisung im Asyl- und Flüchtlingspunkt; Gegenstandslosigkeit im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt) zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, -- 8 of 11 -E-4190/2007 Seite 9 dass ihm vorliegend zwar mit Verfügung vom 29. Juni 2007 die unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung seiner finanziellen Lage gewährt wurde, dass aufgrund der Akten – der Beschwerdeführer ist gemäss ZEMIS-Auszug seit dem 2. Juni 2008 bis zum jetzigen Zeitpunkt als (…) tätig – heute nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass er immer noch bedürftig ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unentgeltliche Rechtspflege wieder entzogen werden kann, wenn die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens in den Besitz ausreichender Mittel gelangt (BGE 122 I 322. E. 2c S. 324 mit weiteren Hinweisen), dass in Berücksichtigung der Veränderung seiner finanziellen Lage dem Beschwerdeführer damit für sein hälftiges Unterliegen – betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) – Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass es ferner zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerde im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 3 bis 5) ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist und deshalb die Kosten nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit – vorliegend vor der Heirat und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – zu beurteilen sind (vgl. Art. 5 VGKE), dass das Gericht zwar in der Verfügung vom 29. Juni 2007 nach einer summarischen Prüfung zum Schluss kam, dass die Beschwerde insgesamt als nicht aussichtslos zu erachten sei und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligte, dass mit vorliegendem Urteil indessen festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt und auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den -- 9 of 11 -E-4190/2007 Seite 10 Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre, dass schliesslich nicht erkennbar ist, inwiefern ein Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da der Wegweisungsvollzug in den Kosovo von der Vorinstanz ohnehin als unzumutbar erachtet wurde, dem Beschwerdeführer – wie vom BFM richtig festgestellt – aber mit Serbien eine inländische Zufluchtsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, keine aktuellen gesundheitlichen Probleme aktenkundig waren (angekündigte Berichte über angebliche Traumatas wurden entgegen der Ankündigung in der Beschwerde vom 19. Juni 2007 nicht eingereicht, weshalb diese Vorbringen als nicht beachtlich gelten), welche ihn bei einer Rückkehr in konkrete Gefahr gebracht hätten, und er dort eigenen Angaben zufolge über ein soziales Netz – seinen Bruder in G._______ – sowie über eine gute Schulbildung (…) verfügt, dass technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, nicht erkennbar sind, dass somit vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Wegweisungsvollzug nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich hätte qualifiziert werden müssen, dass die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 VGKE), dass ihm somit total Verfahrenskosten von Fr. 600.— aufzuerlegen sind, dass eine Parteientschädigung nach dem Gesagten nicht auszurichten ist (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4190/2007 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4190/2007 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 21. Mai 2007).

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:

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