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Entscheid

E-4216/2015

Asyl (ohne Wegweisung)

21. Oktober 2015Deutsch11 min

Asyl; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 Asyl; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zu deren Bezahlung der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4216/2015 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4216/2015 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark

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