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Entscheid

E-4247/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

22. August 2012Deutsch10 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird -- 4 of 8 -E-4247/2012 Seite 5 (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2), dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente einreichte, das Gericht wie schon das BFM zum Schluss kommt, er habe dafür keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass er sich in der Rechtsmitteleingabe hierzu nicht äussert, dass mithin einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den Behörden verfolgt, weil er gegen die Regierung sei und kein Schmiergeld bezahlen wolle, nach Prüfung der Akten auch nach der Überzeugung des Gerichts ein Konstrukt darstellt, und den zutreffenden und rechtsgenüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach seine Vorbringen widersprüchlich und unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen, dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen enthält und die allgemeine Behauptung, eine Rückkehr sei unmöglich und lebensgefährlich, nicht zu überzeugen vermag, dass zur Vermeidung von Wiederholungen und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärun-- 5 of 8 -E-4247/2012 Seite 6 gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), -- 6 of 8 -E-4247/2012 Seite 7 dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Belarus schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4247/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4247/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:

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