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Entscheid

E-4258/2025

Familienzusammenführung (Asyl)

21. August 2025Deutsch8 min

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

51.

Abs. 1 AsylG zu befinden hat, dass, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde und das Beschwerdeverfahren nicht bereits gegenstandslos geworden ist, die Beschwerde somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), zumal die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hatte und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, dass, soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, keine Entschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen zuzusprechen sind, weil die teilweise Gegenstandslosigkeit durch die illegale Einreise derjenigen verfahrensbeteiligten Person in die Schweiz hervorgerufen worden ist, die von einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz profitiert hätte (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]), dass soweit dem Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entsprochen wird, zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass in der eingereichten Kostennote vom 10. Juli 2025 die Rechtsvertreterin einen Stundenansatz von Fr. 250.– ausweist, welcher sich als reglementskonform erweist (Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass der zeitliche Aufwand von 8 Stunden jedoch auch unter Berücksichtigung des durchgeführten Schriftenwechsels überhöht erscheint und entsprechend zu kürzen ist, dass die vom SEM zu leistende reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.

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E-4258/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4258/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, die Verweigerung der Einreise betreffend, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

3.

Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des SEM vom 12. Mai 2025 wird aufgehoben.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:

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