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Entscheid

E-4272/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

31. Juli 2013Deutsch29 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

7.

AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a bis c AsylG),

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E-4272/2013 Seite 6 dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und

6.3 S. 28 f.), dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Beschaffung solcher Dokumente erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei mit seinem Pass in die Schweiz gereist, der ihm vom Schlepper nicht zurückgegeben worden sei, wobei er in diesem Zusammenhang bei der Befragung zu Person ausgeführt habe, er wisse nicht, warum er den Pass nicht zurückerhalten habe, während er bei der einlässlichen Anhörung angegeben habe, den Schlepper erfolglos darum gebeten zu haben, dass er trotz seines jugendlichen Alters um die Wichtigkeit der Abgabe seines Passes gewusst haben müsse und nicht nachvollziehbar sei, weshalb er gegenüber dem Schlepper nicht auf der Rückgabe dieses Reisepapiers bestanden habe, dass zudem erstaune, dass er anlässlich der geltend gemachten Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen im Heimatland (vgl. die vorinstanzliche Akte A26/16 F11 und 15ff. S. 3) im Wissen um die Aufforderung zur Papierbeschaffung seinen Onkel lediglich um die Zusendung von Beweismitteln ersucht habe, dass daher keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer ausserdem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, -- 6 of 14 -E-4272/2013 Seite 7 dass er bei der Erstbefragung explizit Ausbildung und Unterkunft in der Schweiz als Vorbringen geltend gemacht habe, während er bei der Anhörung Belästigungen durch Mitglieder der AL auch gegenüber seiner eigenen Person geltend gemacht habe, dass seine diesbezüglichen Aussagen nebst dem Umstand, dass sie nachgeschoben und daher von zweifelhaftem Wahrheitsgehalt seien, von Erinnerungslücken geprägt, widersprüchlich und ohne Substanz seien, so dass sie als Konstrukt einzustufen seien, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei und dieser aus der Schweiz wegzuweisen sei, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise, wobei eine abschliessende Beurteilung nicht vorgenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer ein gesunder junger Mensch mit einer guten Schulbildung sei und im (…) volljährig werde, dass er im Übrigen gegenüber dem BFM seine Identität nicht belegt und keine Bereitschaft bekundet habe, diese mittels Abgabe von Identitätsbeziehungsweise Reisepapieren rechtsgenüglich offenzulegen, weshalb wesentliche Daten zu seiner Person, seiner persönlichen Biografie und seinem sozialen Beziehungsnetz in Bangladesch nicht als gesichert qualifiziert werden könnten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht einer gesuchstellenden Person finde, und es vorliegend nicht Aufgabe des BFM sei, näher nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch dem Beschwerdeführer auch individuell zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhält, er habe den Ernst der Lage verkannt und sei sich der allgemeinen Bedeutung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren nicht bewusst gewesen, dass er nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids sofort alle Hebel in Bewegung gesetzt habe und über seinen Onkel einen Nationalitäten-- 7 of 14 -E-4272/2013 Seite 8 nachweis und einen Geburtsschein habe erhältlich machen können, wobei die Originale in den nächsten Tagen eintreffen sollten, dass mit der Einreichung dieser Dokumente der Nichteintretenstatbestand gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dahinfalle und das Verfahren zur materiellen Prüfung an das BFM zurückzuweisen sei, dass die Vorinstanz sodann zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs von Kindern das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstelle und die Asylbehörden im Falle unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet seien, die Situation abzuklären, die sich im Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könnte; so sei konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob es anderweitig untergebracht werden könne, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung damit begnüge, die baldige Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu erwähnen und entgegen der ständigen Rechtsprechung keine weitergehenden Abklärungen vornehme, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung und bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere beibrachte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei sich der Bedeutung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren nicht bewusst gewesen, unbehelflich ist, dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich über die Wichtigkeit der Einreichung von Identitäts-oder Reisepapieren innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung und die möglichen Folgen informiert wurde und das Merkblatt unterzeichnete (vgl. vorinstanzliche Akten A2/1), dass er bei der Befragung zur Person vom 14. November 2012 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Juni 2013 – über sie-- 8 of 14 -E-4272/2013 Seite 9 ben Monate nach der Einreise – erneut auf die Notwendigkeit der Beibringung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen wurde (vgl. A10/15 Ziff. 4.07 S. 9 und A26/16 F14 S. 3), dass der Beschwerdeführer bei den vorinstanzlichen Befragungen beinahe beziehungsweise über (…) Jahre alt war und zudem seit seiner Zuteilung in den Kanton B._______ von einer Vertrauensperson begleitet wurde, weshalb vorausgesetzt werden kann, dass er die Aufforderung der Vorinstanz verstanden hat, dass dennoch in den sieben Monaten seit der Einreichung des Asylgesuchs keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers um Erlangung der notwendigen Dokumente ersichtlich sind, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. I/1 der angefochtenen Verfügung) zu verweisen ist, dass die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Dokumente (Nationalitätennachweis und Geburtsschein) – an deren Echtheit Zweifel bestehen – verspätet und erst als Reaktion auf den angefochtenen Entscheid ins Recht gelegt wurden, dass auch entsprechende Originale nicht unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen würden, da sie von den heimatlichen Behörden nicht (einzig) zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Originale daher abzuweisen ist, dass zusammenfassend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren durch den Beschwerdeführer bestehen, dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 6. Juni 2013 präsentierte, im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zusätzliche Abklärungen nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), -- 9 of 14 -E-4272/2013 Seite 10 dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung), mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es -- 10 of 14 -E-4272/2013 Seite 11 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Bangladesch droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Bangladesch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen und den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) Rechnung zu tragen ist, dass es dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wie dem BFM vorliegend jedoch aufgrund der Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters – die Pflicht haben, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken und bei pflichtwidriger Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen haben (vgl. das Urteil D-8108/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2), -- 11 of 14 -E-4272/2013 Seite 12 dass es der Beschwerdeführer durch die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass die auf Beschwerdeebene in schlecht lesbarer Kopie eingereichten Dokumente (vgl. Beschwerdebeilage 2) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass an deren Echtheit starke Zweifel bestehen, da auffällt, dass beide Dokumente keine sichtbaren Stempel aufweisen und von derselben Person unterschrieben worden zu sein scheinen, dass die Geburt des Beschwerdeführers sodann erst am (…) 2013 registriert und gleichentags der Geburtsschein ausgestellt worden sein soll, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht somit selbst mit der Einreichung dieser Faxkopien nicht hinreichend nachgekommen ist, dass er zudem auch auf Beschwerdeebene nur theoretische Ausführungen macht, ohne konkrete Wegweisungsvollzugshindernisse zu nennen, womit sich entsprechende Abklärungen durch die Asylbehörden erübrigen, dass somit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug dem (…)-jährigen Beschwerdeführer auch individuell und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten ist und diesbezüglich auf die Erwägung II/3 der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 12 of 14 -E-4272/2013 Seite 13 dass der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, und zudem keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung indessen aufgrund der besonderen Umstände (Minderjährigkeit) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

6.3 S. 28 f.), dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Beschaffung solcher Dokumente erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei mit seinem Pass in die Schweiz gereist, der ihm vom Schlepper nicht zurückgegeben worden sei, wobei er in diesem Zusammenhang bei der Befragung zu Person ausgeführt habe, er wisse nicht, warum er den Pass nicht zurückerhalten habe, während er bei der einlässlichen Anhörung angegeben habe, den Schlepper erfolglos darum gebeten zu haben, dass er trotz seines jugendlichen Alters um die Wichtigkeit der Abgabe seines Passes gewusst haben müsse und nicht nachvollziehbar sei, weshalb er gegenüber dem Schlepper nicht auf der Rückgabe dieses Reisepapiers bestanden habe, dass zudem erstaune, dass er anlässlich der geltend gemachten Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen im Heimatland (vgl. die vorinstanzliche Akte A26/16 F11 und 15ff. S. 3) im Wissen um die Aufforderung zur Papierbeschaffung seinen Onkel lediglich um die Zusendung von Beweismitteln ersucht habe, dass daher keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer ausserdem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, -- 6 of 14 -E-4272/2013 Seite 7 dass er bei der Erstbefragung explizit Ausbildung und Unterkunft in der Schweiz als Vorbringen geltend gemacht habe, während er bei der Anhörung Belästigungen durch Mitglieder der AL auch gegenüber seiner eigenen Person geltend gemacht habe, dass seine diesbezüglichen Aussagen nebst dem Umstand, dass sie nachgeschoben und daher von zweifelhaftem Wahrheitsgehalt seien, von Erinnerungslücken geprägt, widersprüchlich und ohne Substanz seien, so dass sie als Konstrukt einzustufen seien, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei und dieser aus der Schweiz wegzuweisen sei, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise, wobei eine abschliessende Beurteilung nicht vorgenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer ein gesunder junger Mensch mit einer guten Schulbildung sei und im (…) volljährig werde, dass er im Übrigen gegenüber dem BFM seine Identität nicht belegt und keine Bereitschaft bekundet habe, diese mittels Abgabe von Identitätsbeziehungsweise Reisepapieren rechtsgenüglich offenzulegen, weshalb wesentliche Daten zu seiner Person, seiner persönlichen Biografie und seinem sozialen Beziehungsnetz in Bangladesch nicht als gesichert qualifiziert werden könnten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht einer gesuchstellenden Person finde, und es vorliegend nicht Aufgabe des BFM sei, näher nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch dem Beschwerdeführer auch individuell zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhält, er habe den Ernst der Lage verkannt und sei sich der allgemeinen Bedeutung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren nicht bewusst gewesen, dass er nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids sofort alle Hebel in Bewegung gesetzt habe und über seinen Onkel einen Nationalitäten-- 7 of 14 -E-4272/2013 Seite 8 nachweis und einen Geburtsschein habe erhältlich machen können, wobei die Originale in den nächsten Tagen eintreffen sollten, dass mit der Einreichung dieser Dokumente der Nichteintretenstatbestand gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dahinfalle und das Verfahren zur materiellen Prüfung an das BFM zurückzuweisen sei, dass die Vorinstanz sodann zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs von Kindern das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstelle und die Asylbehörden im Falle unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet seien, die Situation abzuklären, die sich im Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könnte; so sei konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob es anderweitig untergebracht werden könne, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung damit begnüge, die baldige Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu erwähnen und entgegen der ständigen Rechtsprechung keine weitergehenden Abklärungen vornehme, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung und bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere beibrachte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei sich der Bedeutung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren nicht bewusst gewesen, unbehelflich ist, dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich über die Wichtigkeit der Einreichung von Identitäts-oder Reisepapieren innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung und die möglichen Folgen informiert wurde und das Merkblatt unterzeichnete (vgl. vorinstanzliche Akten A2/1), dass er bei der Befragung zur Person vom 14. November 2012 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Juni 2013 – über sie-- 8 of 14 -E-4272/2013 Seite 9 ben Monate nach der Einreise – erneut auf die Notwendigkeit der Beibringung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen wurde (vgl. A10/15 Ziff. 4.07 S. 9 und A26/16 F14 S. 3), dass der Beschwerdeführer bei den vorinstanzlichen Befragungen beinahe beziehungsweise über (…) Jahre alt war und zudem seit seiner Zuteilung in den Kanton B._______ von einer Vertrauensperson begleitet wurde, weshalb vorausgesetzt werden kann, dass er die Aufforderung der Vorinstanz verstanden hat, dass dennoch in den sieben Monaten seit der Einreichung des Asylgesuchs keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers um Erlangung der notwendigen Dokumente ersichtlich sind, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. I/1 der angefochtenen Verfügung) zu verweisen ist, dass die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Dokumente (Nationalitätennachweis und Geburtsschein) – an deren Echtheit Zweifel bestehen – verspätet und erst als Reaktion auf den angefochtenen Entscheid ins Recht gelegt wurden, dass auch entsprechende Originale nicht unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen würden, da sie von den heimatlichen Behörden nicht (einzig) zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Originale daher abzuweisen ist, dass zusammenfassend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren durch den Beschwerdeführer bestehen, dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 6. Juni 2013 präsentierte, im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zusätzliche Abklärungen nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), -- 9 of 14 -E-4272/2013 Seite 10 dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung), mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es -- 10 of 14 -E-4272/2013 Seite 11 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Bangladesch droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Bangladesch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen und den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) Rechnung zu tragen ist, dass es dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wie dem BFM vorliegend jedoch aufgrund der Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters – die Pflicht haben, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken und bei pflichtwidriger Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen haben (vgl. das Urteil D-8108/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2), -- 11 of 14 -E-4272/2013 Seite 12 dass es der Beschwerdeführer durch die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass die auf Beschwerdeebene in schlecht lesbarer Kopie eingereichten Dokumente (vgl. Beschwerdebeilage 2) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass an deren Echtheit starke Zweifel bestehen, da auffällt, dass beide Dokumente keine sichtbaren Stempel aufweisen und von derselben Person unterschrieben worden zu sein scheinen, dass die Geburt des Beschwerdeführers sodann erst am (…) 2013 registriert und gleichentags der Geburtsschein ausgestellt worden sein soll, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht somit selbst mit der Einreichung dieser Faxkopien nicht hinreichend nachgekommen ist, dass er zudem auch auf Beschwerdeebene nur theoretische Ausführungen macht, ohne konkrete Wegweisungsvollzugshindernisse zu nennen, womit sich entsprechende Abklärungen durch die Asylbehörden erübrigen, dass somit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug dem (…)-jährigen Beschwerdeführer auch individuell und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten ist und diesbezüglich auf die Erwägung II/3 der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 12 of 14 -E-4272/2013 Seite 13 dass der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, und zudem keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung indessen aufgrund der besonderen Umstände (Minderjährigkeit) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4272/2013 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG werden abgewiesen.

3.

Es werden aufgrund der besonderen Umstände keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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