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Entscheid

E-4303/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

22. August 2012Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');

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Erwägungen

48.

Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgegeben hat (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass er in der Beschwerde vorbringt, er könne keine Identitätspapiere abgeben, da er über keine verfüge, dass seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, wieso er über keine Identitätspapiere verfüge, wie das BFM zu Recht feststellte, widersprüchlich und realitätsfremd und damit unglaubhaft sind, dass seine Vorbringen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, -- 5 of 9 -E-4303/2012 Seite 6 dass daher keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso er innert 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere vorlegte, dass mit dem BFM davon ausgegangen wird, er versuche den tatsächlichen Ausreisezeitpunkt aus der Türkei und seinen Reiseweg in die Schweiz zu verschleiern, und habe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, um eine allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschweren, dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei Kurde und werde deshalb unterdrückt, und er habe mit der Aussage, Kurde zu sein, bereits im erstinstanzlichen Verfahren indirekt politische Gründe für das Asylgesuch vorgebracht, dass er zudem ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, dem er nicht Folge leisten wolle, da er nicht gegen seine Landsleute die Waffen erheben wolle, dass er zudem erneut vorbringt, er habe mit der Einreichung seines Asylgesuches warten wollen, bis seine Einreisesperre am 19. Juni 2012 abgelaufen sei, dass diese Vorbringen in keiner Art und Weise geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder diesbezüglich zusätzliche Abklärungen i.S. von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig zu machen, dass der Beschwerdeführer insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals ausdrücklich aussagte, er habe keine politischen Gründe für sein Asylgesuch, dass zudem sein Vorbringen, er müsste bei einer Rückkehr Militärdienst leisten, selbst bei Wahrunterstellung nicht ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung darstellt, -- 6 of 9 -E-4303/2012 Seite 7 dass seine Ausführungen, wieso ihn das (angebliche) Aufgebot zum Militärdienst einer asylrelevanten Verfolgung aussetze, in keiner Art und Weise geeignet sind, eine solche glaubhaft zu machen, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimat- oder Herkunftsstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK, -- 7 of 9 -E-4303/2012 Seite 8 dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen dazu macht, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass aufgrund dieser klaren Erkenntnis auch bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kein Anlass für weitere Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) besteht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4303/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4303/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:

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