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Entscheid

E-4321/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

28. August 2012Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

240.

f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellt und diese im Übrigen aufgrund der einschlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere DAA, Dublin II-VO und DVO Dublin) feststeht, dass er nach Italien ausreisen kann, welches Land für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zustehendes Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Zustände für Asylsuchende in Italien seien menschenunwürdig, das dortige Asylverfahren weise systematische Mängel auf, und die Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien sei mit der Grundrechtscharta unvereinbar, dass er weiter ausführt, in Deutschland hätten mehrere Verwaltungsgerichte von einer Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Italien abgesehen mit der Begründung, die dortigen Behörden würden die EU-Mindestanforderungen nicht erfüllen, dass er gemäss den beim BFM eingereichten ärztlichen Berichten dringend auf medizinische Unterstützung angewiesen sei, welche er in Italien nicht erhalten würde, weshalb bis zum Ende der Therapie keine Rückweisung nach Italien zu erfolgen habe, respektive aufgrund der Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gänzlich von einer Wegweisung nach Italien abzusehen sei, dass Art. 3 Dublin II-VO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), -- 6 of 10 -E-4321/2012 Seite 7 dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt und die medizinische Grundversorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien betreffenden Vorbehalts festhält, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018-0025), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, -- 7 of 10 -E-4321/2012 Seite 8 dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, womit den Beschwerdeführerinnen auch die Möglichkeit offensteht, allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in Italien zu erhalten, dass nach Erkenntnis des Gerichts die medizinische Versorgung in Italien zureichend gewährleistet ist, dass deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Annahme einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin besteht, dass die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte von Hilfswerken und Entscheide ausländischer Gerichte vorliegend zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde geübte Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das pauschale Vorbringen, es fehle an staatlicher Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung, nicht zu überzeugen vermögen, dass in casu auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer (…) erkrankt ist und seine (…) Behandlung nicht unterbrechen sollte, nicht für den Selbsteintritt der Schweiz spricht, da die Behandlung – wie das BFM in seiner Verfügung festhält – noch in der Schweiz abgeschlossen werden kann, dass das BFM zudem zugesichert hat, die italienischen Behörden vor einer Überstellung über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu informieren, falls er eine weiterführende Behandlung benötigen sollte, und wenn nötig die Garantie für eine diese Behandlung in Italien einzuholen, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, -- 8 of 10 -E-4321/2012 Seite 9 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse systembedingt bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) geprüft wurden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig werden. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4321/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4321/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Sarah Straub Versand:

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