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Entscheid

E-4413/2014

Asylverfahren (Übriges)

18. September 2014Deutsch14 min

Ausstandsverfahren; Entscheid des EJPD vom 8. Juli... Ausstandsverfahren; Entscheid des EJPD vom 8. Juli 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass bei diesem Verfahrensausgang sodann auch keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4413/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4413/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das EJPD und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:

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