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Entscheid

E-4413/2022

Datenschutz

15. Dezember 2022Deutsch9 min

Datenschutz; Verfügung des SEM vom 2. September 20... Datenschutz; Verfügung des SEM vom 2. September 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

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Erwägungen

4.

DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), -- 4 of 8 -E-4413/2022 Seite 5 dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträgen mit Bestreitungsvermerk letztendlich die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz die von ihr vorgenommene Änderung unter anderem damit begründet, es würden keine verlässlichen Unterlagen betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vorliegen, das erstellte Altersgutachten spreche dafür, dass der Beschwerdeführer älter sei als dieser behaupte und dass er in anderen Dublin-Staaten mit abweichenden Geburtsdaten registriert sei, dass der Beschwerdeführer dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegenhält, das erstellte Altersgutachten enthalte keine verlässlichen Hinweise für seine Volljährigkeit und dass die Verlässlichkeit solcher Gutachten ohnehin umstritten sei, dass er in diesem Zusammenhang vorbringt, sein geltend gemachtes Alter liege innerhalb der von der Rechtsprechung tolerierten Standardabweichung, dass der Beschwerdeführer sodann vorbringt, bei der Registrierung seiner Altersangaben in B._______ sei den dortigen Behörden ein Fehler unterlaufen, dass er ferner geltend macht, anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich seines Alters kohärent ausgesagt zu haben, dass der Beschwerdeführer keine verlässlichen Unterlagen in Bezug auf sein Geburtsdatum beziehungsweise Alter zu den Akten reichte, dass die äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers nicht per se seine Minderjährigkeit nahelegen, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nur aufgrund der Angaben seiner Familienmitglieder kennen soll und keine Hinweise dafür vorliegen, dass dieses jemals behördlich festgestellt oder registriert wurde, dass er in B._______ mit zwei verschiedenen Geburtsdaten registriert ist, wobei eines der Geburtsdaten seine Volljährigkeit impliziert, -- 5 of 8 -E-4413/2022 Seite 6 dass sämtliche Indikatoren des Altersgutachtens von einem Mindestalter von über (…) Jahren ausgehen und es die Möglichkeit der Volljährigkeit zumindest nicht ausschliesst, dass bei dieser Ausgangslage nicht davon gesprochen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter beziehungsweise Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz – unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks – durch den von ihr vorgenommenen Eintrag kein Bundesrecht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei dieser Ausgangslage das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) sind, dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4413/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4413/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:

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E-4413/2022 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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