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Entscheid

E-4421/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

18. September 2012Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

48.

Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht hat und angab, nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen zu haben (vgl. Akten BFM 3/9 S. 5), er habe in der Eile der Ausreise nicht daran gedacht habe, seinen Schülerausweis mitzunehmen und nur sein zwischenzeitlich verstorbener Vater habe gewusst, wo er zuletzt gelebt habe, und daher nur dieser den Ausweis hätte beschaffen können (vgl. A 3/9 S. 5, A10/13 S.3), dass ihm in der Schweiz niemand erklärt habe, wie er zu Papieren kommen könnte (vgl. Beschwerde S. 1), dass indessen diese Aussagen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht glaubhaft sind, weil sowohl zum Reiseweg als auch zu den Reiseumständen Angaben weitgehend fehlen (vgl. insbesondere A10/13 S. 3 F19-F29, F38-F44) und daher zu vermuten ist, der Beschwerdeführer enthalte den schweizerischen Behörden solche Dokumente mit der Absicht, den Vollzug der Wegweisung zu verunmöglichen, -- 5 of 9 -E-4421/2012 Seite 6 dass er bezeichnenderweise seit seiner Einreise in die Schweiz vor bald einem Jahr keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um den Behörden Dokumente bezüglich seiner Person vorzulegen, und insbesondere auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nicht zumindest den Versuch unternommen hat, Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester aufzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Angst vor Verfolgung aufgrund einer homosexuellen Beziehung verlassen zu haben, mangels zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche (etwa hinsichtlich der Bekanntmachung dieser Beziehung oder der Kontaktnahme des Vaters nach der Begegnung mit einem Dorfbewohner in (…)) und wegen fehlender Substanz und Realkennzeichen (z.B. keine Namensangabe des Zimmergenossen, mit dem er eine Beziehung gehabt haben soll) nicht glaubhaft sind, dass deshalb auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-- 6 of 9 -E-4421/2012 Seite 7 gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), -- 7 of 9 -E-4421/2012 Seite 8 dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, und der junge und offensichtlich gesunde Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Schwester, Tante) verfügt, dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4421/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4421/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______. Der Einzelrichter: Bruno Huber Versand: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger

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