E-4425/2021
Asyl und Wegweisung
10. Juni 2026Deutsch14 min
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Aug... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-4425/2021 U r t e i l v o m 1 0. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2021 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – iranischer Staatsangehöriger und persischer Ethnie – verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) 2015 und reiste über die Türkei am (…) 2021 in die Schweiz ein, wo er am 26. April 2021 um Asyl nachsuchte.
A.b Am 18. Mai 2021 fand das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt.
A.c Am 25. Mai 2021 befragte das SEM den Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person, die vertieften Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 8. Juni 2021 und am 12. August 2021 statt. Am 15. Juni 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
A.d Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Anfang des Jahres 2015 zum Christentum konvertiert und habe an mehreren religiösen Sitzungen teilgenommen. Diese Sitzungen hätten wöchentlich bei ihm oder seinem Schwager zu Hause in Form einer Hauskirche stattgefunden. Er habe ständig Angst und Sorgen gehabt, sein streng religiöser und dem Militär angehörender Nachbar oder die Behörden könnten von seiner Konversion erfahren und er komme deshalb ins Gefängnis. Aufgrund dieser stetigen Angst sei es ihm nicht möglich gewesen, ein normales Leben zu führen. Deshalb habe er sich entschieden, aus dem Iran zu flüchten. Er sei über die Türkei, wo er dann mehrere Jahre gelebt habe, in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise hätten seine Eltern seinetwegen zwar keine Schwierigkeiten gehabt, jedoch seien die Behörden nach einer Kontrolle seines Bankkontos auf seine Ausreise aufmerksam geworden und hätten dieses gesperrt. Über dieses Bankkonto habe er auch Geld an seine Glaubensgenossen im Iran geschickt, welche danach von Sicherheitskräften zur Herkunft des Geldes befragt worden seien. Zudem sei er seit seiner Ausreise aus dem Iran – eventuell bereits davor – in den sozialen Medien aktiv und habe verschiedene Inhalte zum Christentum gepostet. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde er gemäss dem iranischen Staatsgesetz mit dem Tod bestraft oder allenfalls drohten ihm Nachteile durch seine Familie väterlicherseits.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2021 – eröffnet am 3. September 2021 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte
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E-4425/2021 Seite 3 den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 31. August 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 31. August 2021 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit, eventualiter die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Zudem sei ihm vollumfänglich Akteneinsicht in die Akten A48/4 sowie A6 (Beweismittelcouvert) inklusive sämtlicher nummerierter Beweismittel zu gewähren und nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2021 bestätigte der damals zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Das Gesuch um Akteneinsicht hiess der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 gut und setzte dem Beschwerdeführer ab Gewährung der Akteneinsicht eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme an. Diese ging am 27. Dezember 2021 ein.
F.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess der
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E-4425/2021 Seite 4 Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinen Erwägungen fest.
H.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Replik vom 3. Februar 2022 ergänzend.
I.
Mit Eingaben vom 9. November 2021, 3. Oktober 2022 und 2. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, vor allem in Bezug auf seine Konversion zum christlichen Glauben, seine diesbezügliche Verfolgung und seine Aktivitäten in den sozialen Medien.
J.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (Datum Posteingang) reichte die britische Menschenrechtsorganisation B._______ ([…]) einen Brief vom (…) 2023 betreffend den Beschwerdeführer ein.
K.
Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufgenommen.
L.
Am 10. April 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer zur aktuellen Situation und der verstärkten Repression im Iran. Zudem ersuchte er darum, die vorliegende Eingabe dem SEM erneut zur Vernehmlassung zukommen zu lassen, damit diese ihm angesichts der bestehenden objektiven Nachfluchtgründe wiedererwägungsweise Asyl gewähren könne.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den -- 5 of 9 -E-4425/2021 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1 m.H.).
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1 m.H.).
5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse -- 6 of 9 -E-4425/2021 Seite 7 von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen -- 7 of 9 -E-4425/2021 Seite 8 werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7).
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 31. August 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des Umfanges und der Komplexität der vorliegenden Streitsache ist ein Aufwand von 12 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.– eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) von insgesamt Fr. 2’854.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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E-4425/2021 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 31. August 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’854.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
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