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Entscheid

E-4434/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

23. Juli 2015Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

1.

to 4 July 2014) festgestellt wird, dass sich die Verhältnisse in Ungarn seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert hätten (vgl. Rz. 152 ff.), dass die ungarische Regierung zwar Ende Juni 2015 die Absicht verlauten liess, das Dublin-Abkommen auszusetzen, diese Aussage jedoch nur einen Tag später wieder zurücknahm (vgl. Zeit online, Ungarn stoppt Flüchtlingsstopp, 24. Juni 2015, www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/un garnviktor-orban-fluechtlinge-eu-dublin, abgerufen am 15. Juli 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung in vielen Verfahren Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM – überwiegend im vereinfachten Verfahren für offensichtlich unbegründete Rechtsmittel gemäss Art. 111 Bst. e AsylG – abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile D-3371/2015 und D-4337/2015 vom -- 6 of 10 -E-4434/2015 Seite 7 15. Juli 2015, E-4074/2015 vom 14. Juli 2015, E-4082/2015 und E-4036/2015 vom 6. Juli 2015 oder D-3990/2015 vom 1. Juli 2015), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass hinsichtlich der befürchteten Nachstellungen seitens des Bruders der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass die ungarischen Behörden willens und in der Lage sein dürften, ihnen den nötigen Schutz zu gewähren, und die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens damit offen bleiben kann, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass sich die Beschwerdeführenden sodann sinngemäss auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) berufen, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre.

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E-4434/2015 Seite 8 dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nur eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm durch den Gesetzgeber eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, dass dies vorliegend im Hinblick auf die vorinstanzlichen Akten, aus welchen das SEM nicht auf gesundheitliche Probleme oder andere wesentliche Überstellungshindernisse schliessen konnte, nicht der Fall ist, dass somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen -- 8 of 10 -E-4434/2015 Seite 9 von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

E-4434/2015 Seite 8 dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nur eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm durch den Gesetzgeber eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, dass dies vorliegend im Hinblick auf die vorinstanzlichen Akten, aus welchen das SEM nicht auf gesundheitliche Probleme oder andere wesentliche Überstellungshindernisse schliessen konnte, nicht der Fall ist, dass somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen -- 8 of 10 -E-4434/2015 Seite 9 von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4434/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:

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