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Entscheid

E-4487/2013

Vollzug der Wegweisung

19. August 2013Deutsch12 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. A... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG [i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), -- 4 of 9 -E-4487/2013 Seite 5 dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden, diese somit in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine menschenrechtswidri-- 5 of 9 -E-4487/2013 Seite 6 ge Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina demzufolge vorliegend als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar sein kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder zum Tod der betroffenen Person führt, dass vorab von einem aktuell offenbar verhältnismässig stabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal er in der Lage war, per Anhalter in die Schweiz zu reisen und selbst ausführt, er verspüre abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen, einem gelegentlichen Stechen im Ellbogen und regelmässigem (…) keine Schmerzen (vgl. A4 S. 5, A8 S. 4), dass dem BFM in Bezug auf die Feststellung, im Herkunftsland des Beschwerdeführers sei die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet, insofern beizupflichten ist, als in Bosnien und Herzegowina alle üblichen chirurgischen Eingriffe und medizinischen Behandlungen, zumindest in den Krankenhäusern der grösseren Städte, vorgenommen werden können (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, S. 14), dass hinsichtlich der öffentlichen medizinischen Versorgung zwar anzumerken ist, dass diese auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina unter Umständen nicht vollständig kos-- 6 of 9 -E-4487/2013 Seite 7 tenlos ist und je nach Art der medizinischen Behandlung die Patientinnen und Patienten einen kleinen Betrag leisten müssen (a.a.O., S. 11), dass die konkret vom Beschwerdeführer geltend gemachte Krankheit, (...), in seinem Heimatland behandelbar ist und in Bosnien und Herzegowina ein Recht auf Behandlung von ernsthaft ansteckenden Krankheiten, so unter anderem ausdrücklich (...), auch für nicht-versicherte Personen besteht (vgl. Council of Europe, 3rd National Report on the implementation of the Revised European Social Charter, Juni 2013, S. 142 f.), dass der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet, in Bosnien und Herzegowina bereits Zugang zu medizinischer Behandlung gefunden zu haben und keine objektiven Gründe vorliegen, welche darauf hinweisen würden, der Beschwerdeführer hätte in seinem Heimatland keine angemessene Behandlung erhalten, dass vor diesem Hintergrund die Vorbringen, es sei in der Schweiz abzuklären, ob er tatsächlich an (...) leide nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermögen, weil davon auszugehen ist, er könne auch weiterhin in Bosnien und Herzegowina adäquat behandelt werden, dass auf die allfällige Übersetzung des eingereichten ärztlichen Schreibens entsprechend verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über zahlreiche nahe Verwandte und Bekannte und damit über ein soziales Netz verfügt, auf das er zweifellos auch in Zukunft in der einen oder anderen Weise wird zurückgreifen können, dass auch davon auszugehen ist, dass seine in Westeuropa lebenden Geschwister ihn bei Bedarf, vorab in finanzieller Hinsicht, unterstützen würden, dass das BFM schliesslich zutreffend auf die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe verweist, dass demnach der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er sich in einer derartigen persönlichen Notlage oder einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befände, in welchem es im Falle der Rückkehr in sein Heimatsland zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder zum Tod kommen würde, -- 7 of 9 -E-4487/2013 Seite 8 dass somit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina nicht entgegensteht, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist und dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4487/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4487/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:

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