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Entscheid

E-4525/2015

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

31. Juli 2015Deutsch17 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

AsylG),

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E-4525/2015 Seite 6 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Asylbereich sich die Kognition des Gerichts und die Rügemöglich-keiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (Zur Frage der Auswirkung der Streichung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit [Art. 106 Abs.1 Bst. c AsylG] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]), dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und ihr – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass das SEM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im -- 6 of 10 -E-4525/2015 Seite 7 Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass das SEM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM hinzuweisen ist, dass insbesondere hervorzuheben ist, dass offengelassen werde kann, ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr – wie im nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zumutbar ist, im Zufluchtsland, wo sie bereits seit mehr als sieben Jahren lebt, zu verbleiben, dass bezüglich der geltend gemachten Probleme im Sudan in ergänzender Weise anzufügen ist, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge grundsätzlich einem Flüchtlingslager zugeteilt werden, wo sie sich aufzuhalten haben und die nötige Versorgung erhalten, dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen und es der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden kann, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu gehen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2014 E. 7.3 m.w.H), -- 7 of 10 -E-4525/2015 Seite 8 dass jedoch der Umstand, dass es die Beschwerdeführerin offenbar vorgezogen hat, nicht in einem ihr zugewiesenem Lager zu wohnen, darauf hinweist, dass sie durchaus imstande ist, sich auch ausserhalb des Lagers ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb ihre Situation nicht als derart problematisch einzustufen ist, dass weiter die Vorinstanz zu Recht auf die grosse äthiopische Diaspora in Khartum verwiesen hat, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und ihnen weitgehende Unterstützung biete, dass schliesslich für die Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthiopien keine Anhaltspunkte bestehen, weil die im Sudan als Flüchtlinge registrierten beziehungsweise anerkannten Flüchtlinge in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeschafft werden, dass den Akten nicht entnommen werden kann, die Beschwerdeführerin würde infolge qualifizierter regimekritischen Tätigkeiten über ein erhöhtes Risiko verfügen, womit die Gefahr einer Rückschaffung zu verneinen ist, dass auch keine besondere Beziehung zur Schweiz besteht, dass es zusammenfassend der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar erscheint, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, womit die Schutzgewährung durch die Schweiz unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände nicht erforderlich erscheint, dass ihre Kinder in Äthiopien zwar in bescheidenen aber wirtschaftlich offenbar gesicherten Verhältnissen leben und mit Unterstützung von Hilfsorganisationen eine Ausbildung machen können, dass das SEM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat, dass nicht dargetan wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 8 of 10 -E-4525/2015 Seite 9 dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-4525/2015 Seite 6 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Asylbereich sich die Kognition des Gerichts und die Rügemöglich-keiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (Zur Frage der Auswirkung der Streichung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit [Art. 106 Abs.1 Bst. c AsylG] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]), dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und ihr – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass das SEM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im -- 6 of 10 -E-4525/2015 Seite 7 Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass das SEM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM hinzuweisen ist, dass insbesondere hervorzuheben ist, dass offengelassen werde kann, ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr – wie im nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zumutbar ist, im Zufluchtsland, wo sie bereits seit mehr als sieben Jahren lebt, zu verbleiben, dass bezüglich der geltend gemachten Probleme im Sudan in ergänzender Weise anzufügen ist, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge grundsätzlich einem Flüchtlingslager zugeteilt werden, wo sie sich aufzuhalten haben und die nötige Versorgung erhalten, dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen und es der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden kann, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu gehen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2014 E. 7.3 m.w.H), -- 7 of 10 -E-4525/2015 Seite 8 dass jedoch der Umstand, dass es die Beschwerdeführerin offenbar vorgezogen hat, nicht in einem ihr zugewiesenem Lager zu wohnen, darauf hinweist, dass sie durchaus imstande ist, sich auch ausserhalb des Lagers ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb ihre Situation nicht als derart problematisch einzustufen ist, dass weiter die Vorinstanz zu Recht auf die grosse äthiopische Diaspora in Khartum verwiesen hat, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und ihnen weitgehende Unterstützung biete, dass schliesslich für die Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthiopien keine Anhaltspunkte bestehen, weil die im Sudan als Flüchtlinge registrierten beziehungsweise anerkannten Flüchtlinge in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeschafft werden, dass den Akten nicht entnommen werden kann, die Beschwerdeführerin würde infolge qualifizierter regimekritischen Tätigkeiten über ein erhöhtes Risiko verfügen, womit die Gefahr einer Rückschaffung zu verneinen ist, dass auch keine besondere Beziehung zur Schweiz besteht, dass es zusammenfassend der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar erscheint, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, womit die Schutzgewährung durch die Schweiz unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände nicht erforderlich erscheint, dass ihre Kinder in Äthiopien zwar in bescheidenen aber wirtschaftlich offenbar gesicherten Verhältnissen leben und mit Unterstützung von Hilfsorganisationen eine Ausbildung machen können, dass das SEM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat, dass nicht dargetan wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 8 of 10 -E-4525/2015 Seite 9 dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4525/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

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