E-4536/2021
Asyl und Wegweisung
11. Juni 2026Deutsch19 min
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Sep... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');
Source admin.ch
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-4536/2021 U r t e i l v o m 1 1. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), (…), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2021 / N (…).
-- 1 of 12 --
E-4536/2021 Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 22. September 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B.
Am 1. Oktober 2020 fand gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Dublin-Gespräch statt. Mit Schreiben vom 13. November 2020 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
C.
C.a Das SEM hörte sie am 9. Dezember 2020 gemäss Art. 29 AsyIG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an und wies die Behandlung ihres Asylgesuchs am 14. Dezember 2020 dem erweiterten Verfahren zu. In der Folge fand am 22. Februar 2021 die ergänzende Anhörung statt.
C.b Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, sei in C._______ geboren und habe dort in mehreren Quartieren gelebt. Zuletzt habe sie mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrem Stiefvater in C._______, in D._______ zusammengelebt. Nach der Scheidung von ihrem leiblichen Vater habe ihre Mutter wieder geheiratet. Die zweite Ehe habe sie wegen der Familie ihres leiblichen Vaters geheim gehalten, weil diese sehr religiös und mit der Scheidung ihrer Eltern nicht einverstanden gewesen sei. Auch ihr Stiefvater sei sehr religiös und aktiv für die Basij. Er habe sie geschlagen und ein oder zwei Monate vor ihrer Ausreise vergewaltigt – er habe ihr die Jungfräulichkeit genommen. Mehrmals habe sie Zuflucht bei ihrer Grossmutter oder ihren Freundinnen gesucht. Als Folge davon habe ihr Stiefvater sie erneut geschlagen und zuhause eingeschlossen. Zudem habe er sie mit jemandem seiner Wahl verheiraten wollen. Mit ihrer Mutter habe sie über die Probleme mit ihrem Stiefvater nicht sprechen können, weil sie (die Mutter) von ihm finanziell abhängig sei. Sie habe zu niemandem gehen können – auch nicht zu ihrem leiblichen Vater, da er drogenabhängig gewesen sei und kein richtiges Zuhause gehabt habe. Sobald die Familie ihres leiblichen Vaters herausgefunden hätte, dass sie keine Jungfrau mehr sei, wäre sie aufgesucht und bedroht worden. Sie sei in einer religiösen Familie gross geworden und ihre Eltern hätten ihr eine strenge Auslegung des Glaubens aufzwingen wollen, dies habe sie nicht gewollt. Sie habe ihren Glauben nicht selbst wählen dürfen und sei ungläubig. Ungefähr im Jahr 1396 (2017/2018) habe sie an -- 2 of 12 -E-4536/2021 Seite 3 den Protesten gegen die Hijab-Pflicht teilgenommen. Die Lage im Iran, vor allem für Frauen und Mädchen, sei schlimm. Dass die Frauen so unterdrückt und diskriminiert würden, geschehe aufgrund der jetzigen islamischen Regierung. Zu den Frauenrechten habe sie Texte verfasst und in den sozialen Medien mit ihren Initialen veröffentlicht. Am Arbeitsplatz habe sie einen Jungen kennengelernt, den sie, trotz aller Probleme mit ihrem Stiefvater, habe heiraten wollen. Ihr Stiefvater habe aber alles daran gesetzt, dass es nicht dazu komme. Nachdem ihr Stiefvater sie vergewaltigt habe, habe sie sich nicht mehr auf das Heiratsprozedere mit diesem Jungen einlassen können, da die Bestätigung der Jungfräulichkeit durch einen Arzt Teil des Heiratsprozesses sei. Nach der Vergewaltigung durch ihren Stiefvater habe sie nicht mehr im Iran bleiben können. Wenn man erfahren hätte, dass sie nicht mehr jungfräulich sei, hätte man ihr und ihrer Mutter etwas angetan und ihr Ruf wäre ruiniert gewesen. Wegen ihres Stiefvaters und ihres leiblichen Vaters fürchte sie um ihr Leben. Die einzige Person, mit der sie über die Vergewaltigung, ohne den Täter zu nennen, habe sprechen können, sei die beste Freundin ihrer Mutter, E._______, gewesen. Sie habe ihr geholfen, im dritten Monat des Jahres 2019 das Land illegal zu verlassen. Seit da habe sie keinen Kontakt mit ihrer Familie gehabt. Sie wisse nicht, ob ihre Familie über die Vergewaltigung Bescheid wisse oder nicht. Ihr gehe es psychisch gar nicht gut. Sie könne nachts nicht schlafen und nicht richtig essen. In der Schweiz habe sie ein paar Sitzungen mit einer Psychiaterin gehabt und diese habe ihr Tabletten wegen der Albträume verschrieben. Sie vertraue diesen Medikamenten aber nicht und vertrage sie auch nicht gut. Sie wolle nicht mehr weiterleben. Aufgrund einer Operation am Herzen im Kindesalter habe sie Atemstörungen. Des Weiteren habe sie ein gynäkologisches Problem und müsse ein bestimmtes Medikament einnehmen. Zudem habe sie ihre Hand in der Schweiz gebrochen und operiert.
D.
Mit Verfügung vom 14. September 2021 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
-- 3 of 12 --
E-4536/2021 Seite 4
E.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdefüherin sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsvertreterin ersucht.
F.
Mit Eingabe vom 1. November 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 hiess der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 20. Dezember 2021, woraufhin die Rechtsbeiständin am 27. Januar 2022 replizierte.
I.
Mit Eingabe vom 10. März 2022 ersuchte die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin um Entbindung aus ihrem Mandat aufgrund eines Stellenwechsels und schlug MLaw Silke Scheer als Nachfolgerin vor.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2022 wurde die bisherige Rechtsbeiständin MLaw Katarina Socha aus dem amtlichen Mandatsverhältnis entlassen und MLaw Silke Scheer – vorbehältlich der Nachreichung einer Vollmacht – als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Eine entsprechende Vollmacht ging am 4. April 2022 ein.
-- 4 of 12 --
E-4536/2021 Seite 5
K.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 bat die Rechtsbeiständin darum, das Verfahren baldmöglichst zu einem Abschluss zu bringen.
L.
Mit Eingabe vom 27. November 2023 ersuchte die Rechtsvertreterin lic. iur. Isabelle Müller um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin, da die bisherige Rechtsverbeiständung die Caritas infolge Mutterschaft verlassen habe. Gleichzeitig wurde um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands ersucht sowie ein neues Beweismittel eingereicht.
M.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.
N.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde die Rechtsbeiständin MLaw Silke Scheer aufgefordert, innert Frist ein Gesuch um Entlassung aus dem Mandatsverhältnis zu den Akten zu reichen.
O.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 ging ein begründetes Gesuch um Entlassung und Einsetzung der amtlichen Rechtsbeistandschaft seitens lic. iur. Isabelle Müller unter Beilage einer Widerrufserklärung der Beschwerdeführerin ein. Ein entsprechendes Gesuch um Entlassung aus dem Mandatsverhältnis seitens MLaw Silke Scheer wurde am 29. Dezember 2023 zu den Akten gereicht.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 wurde MLaw Silke Scheer aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeiständin entlassen und lic. iur. Isabelle Müller als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Q.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 erkundigte sich die Rechtsbeiständin nach dem Verfahrenstand und machte ergänzende Ausführungen zur Situation der Frauen im Iran.
R.
Am 19. Dezember 2024 erkundigte sich die Rechtsbeiständin mit Verweis auf die psychisch sehr belastende Situation der Beschwerdeführerin erneut nach dem Verfahrensstand.
-- 5 of 12 --
E-4536/2021 Seite 6
S.
Am 8. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf Richter Kaspar Gerber übertragen.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
-- 6 of 12 --
E-4536/2021 Seite 7
4.
4.1
Die Vorinstanz begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Video (welches sie bei Protesten gegen den Hijab-Zwang zeige) aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben nicht habe glaubhaft machen können. Bezüglich der Probleme mit ihrem Stiefvater und einer allenfalls möglichen Bedrohung durch die Familie ihres leiblichen Vaters sei von einer Bedrohung durch Drittpersonen auszugehen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Der Iran verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane. Es gebe vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Iran Übergriffe dulde oder stütze, womit von seiner grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen sei. Es sei der Beschwerdeführerin – spezifisch auch vor dem Hintergrund ihres Alters, ihrer Sozialisierung und ihres Bildungsniveaus – durchaus zuzumuten, sich bei Übergriffen der geschilderten Art an die zuständigen Behörden oder Institutionen zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Ebenso sei es ihr zuzumuten, bei Untätigbleiben einzelner Beamten, sich an übergeordnete Behörden zu wenden und ihre Rechte einzufordern. Sodann vermöchten die geltend gemachten Texte über Frauenrechte, die Apostasie vom Islam und ihre Teilnahme an Demonstrationen keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen, zumal sich aus ihren Aussagen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass sie je konkrete Probleme wegen ihrer Texte oder ihrem Glauben gehabt habe. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass sie auch von den iranischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung wahrgenommen würden. Soweit sie geltend mache, die Lage im Iran sei vor allem für Frauen und junge Mädchen schlimm und die jetzige islamische Regierung sei schuld daran, dass die Frauen so unterdrückt und diskriminiert würden, sei festzuhalten, dass diese Vorbringen sich auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat bezögen, womit diese als nicht flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren seien. Alleine die Tatsache, dass sie der Ansicht sei, dass die Frauen im Iran unterdrückt würden, stelle keinen asylrechtlich relevanten Nachteil im oben dargelegten Sinne dar.
4.2
Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Familie der Beschwerdeführerin sei sehr religiös und konservativ eingestellt. Die Beschwerdeführerin bringe glaubhaft vor, dass sie über einen längeren Zeitraum vom Stiefvater geschlagen, bedroht, belästigt und sogar vergewaltigt worden sei. Zudem habe sie sich – auch zuhause – nicht mehr frei -- 7 of 12 -E-4536/2021 Seite 8 kleiden und nicht mehr selbst einen Heiratspartner aussuchen dürfen. Aufgrund der Vergewaltigung und damit dem Verlust ihrer «Jungfräulichkeit», würden der Beschwerdeführerin im Iran in vielerlei Hinsicht ernsthafte Nachteile drohen, insbesondere von den männlichen Familienangehörigen. Auch könne sie nicht mehr problemlos einen Mann heiraten, da hierfür üblicherweise eine medizinische Bestätigung vorzuweisen sei. Häusliche Gewalt sei nach wie vor in sämtlichen Regionen im Iran weit verbreitet und es gebe weiterhin kein spezifisches Gesetz, das die häusliche Gewalt kriminalisiere, weshalb die Schutzgewährung oft von der Einstellung der lokalen Polizei- und Justizbehörde abhänge. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat in der Lage und willens sei, Opfern von sexueller und häuslicher Gewalt Schutz zu gewähren. Auch wenn die Beschwerdeführerin mehr unternommen hätte, um sich bei den iranischen Behörden oder auch bei Nichtregierungsorganisationen Hilfe zu holen, wäre dies – angesichts der Lage in Bezug auf Frauen – weder sinnvoll noch zweckdienlich und sogar riskant gewesen. Die Vor-instanz würdige zudem in keiner Weise, ob die Wendung an einen staatlichen Schutz für die Beschwerdeführerin aus psychischer und emotionaler Sicht zumutbar gewesen wäre. Ferner müsse auch das aktivistische Engagement (Demonstrationsteilnahme und Account in den Soziale Medien) der Beschwerdeführerin sowie der neu gefundene christliche Glaube als zusätzliche Gefährdungsfaktoren berücksichtigt werden.
4.3
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zur Vernehmlassung und der Replik.
5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von C._______ ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demon-strationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden -- 8 of 12 -E-4536/2021 Seite 9 Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus C._______ und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von C._______ ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demon-strationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden -- 8 of 12 -E-4536/2021 Seite 9 Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus C._______ und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
-- 9 of 12 --
E-4536/2021 Seite 10 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 14. September 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Aus-führungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
-- 10 of 12 --
E-4536/2021 Seite 11
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese Parteientschädigung ist der rubrizierten Rechtsvertreterin auszurichten, wobei davon auszugehen ist, dass die früheren Rechtsvertreterinnen ihren Honoraranspruch an die Caritas Rechtsberatungsstelle Zentralschweiz übertragen haben (vgl. Zwischenverfügungen vom 16. März 2022 und 9. Januar 2024). Die vormalige Rechtsvertreterin, MLaw Katarina Socha, hat für ihre Aufwendungen bis zur Beschwerdeeinreichung einen Aufwand von 9.5 Stunden zu Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 53.85 angeführt (vgl. Beschwerde, S. 22). Für das Verfassen der Replik machte sie einen Aufwand von 2 Stunden geltend (vgl. Replik, S. 2 a.E.). Der veranschlagte Arbeitsaufwand von insgesamt 11.5 Stunden und die Spesen von Fr. 53.85 erscheinen plausibel und angemessen. Für die restlichen Eingaben seitens MLaw Silke Scheer und lic. iur. Isabelle Mülller ist ferner ein Aufwand von
2 Stunden zu berücksichtigen.
7.3 Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) von insgesamt Fr. 2’671.– auszurichten. Mit dieser Kostenregelung ist die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
-- 11 of 12 --
E-4536/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. September 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’671.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
-- 12 of 12 --