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Entscheid

E-4537/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

20. September 2012Deutsch28 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_reg');

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Erwägungen

1.

E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und

30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass das BFM diesem Gebot mit der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. August 2012 geltend macht, er sei politisch sehr aktiv, -- 6 of 14 -E-4537/2012 Seite 7 dass es nicht nur um seine früheren Aktivitäten, sondern vielmehr auch um seine aktuellen intensiven Bemühungen mit [oppositionelle Bewegung] gegen das iranische Regime gehe, dass eine Wegweisung deshalb einem Geschenk an die aggressive islamische Regierung gleichkomme, dass [oppositionelle Bewegung] verhasst seien und intensiv verfolgt würden, dass selbst die Moslembrüder in Ägypten mit Präsident Ahmadinejad und Ayatollah Khamenei klarkämen, dass rein spekulativ sei, dass von einem verständnisvollen Umgang mit abgewiesenen Asylbewerbern ausgegangen werden könne, zumal das aktuell herrschende Klima besonders gewalttätig und grob sei, dass Folter und Misshandlung das Wenigste sei, das auf die Heimkehrer warte, dass die beiliegenden Bilder, die polizeilichen Bewilligungen, die Weblogartikel, die weiteren Kommentare und die DVD das intensive Engagement des Beschwerdeführers belegen würden, dass der Beschwerdeführer sehr bekannt und als Anhänger [oppositionelle Bewegung] für das iranische Regime besonders attraktiv sei, dass der Beschwerdeführer bereits eine dritte Standaktion für den (…) September 2012 geplant habe, dass der Beschwerdeführer insgesamt an unzähligen Demonstrationen der [oppositionelle Bewegung] sowie an allen sonstigen Aktionen gegen das iranisch-islamische Regime teilgenommen habe, dass die eingereichten Bilder bloss ausgewählte Belege darstellten und keinesfalls abschliessend seien, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr daher mit schlimmsten Folgen wie Übergriffen an Leib und Leben zu rechnen habe. dass der Rechtsvertreter seine Vorbringen mit einer DVD, beinhaltend einen Bericht vom (…). Juli 2012 eines lokalen welschen Fernsehsenders -- 7 of 14 -E-4537/2012 Seite 8 über (…), sowie mit Auszügen aus dem Internet betreffend eine Kundgebung vom (…). August 2012, ebenfalls im Zusammenhang mit (…), zu untermauern versuchte, dass der Beschwerdeführer in beiden Beweismittel unter vielen anderen Teilnehmern abgebildet ist, dass der Rechtsvertreter als weiteres Beweismittel der politischen Aktivität des Beschwerdeführers zwei Bewilligungen des Polizeiamtes (…) für den (…). Juli und (…). August 2012, ausgestellt auf seinen Namen, für einen Infostand über das Regime im Iran und den "Tod Aytollah Khamnej" einreichte, dass der Rechtsvertreter sodann weitere Fotos aus dem Internet betreffend eine Standaktion einreichte, auf welchen der Beschwerdeführer teilweise abgelichtet ist, dass der Eingabe weiter ein Infoblatt (in doppelter Ausführung), ein Internetbericht über Ali Chamene'i, ein Infoblatt "vierunddreissig Jahre Massaker und Folter einer Nation" beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits zentraler Bestandteil des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war und die im zweiten Asylverfahren eingereichten Beweismittel sich inhaltlich kaum von den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln unterscheiden (Fotos von Kundgebungen, Infoblätter) oder sogar identisch sind (Taufbescheinigung), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni 2012 einlässlich mit dem Vorbringen des Glaubenswechsels einerseits und dem exilpolitischen Engagement andererseits auseinandergesetzt hat, dass das Gericht bei der Würdigung des exilpolitischen Engagements insbesondere auch bereits den Umstand mitberücksichtigt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein bekanntes ehemaliges Mitglied der [Sport]mannschaft handeln soll, dass das Gericht in Würdigung des eingereichten Beweismaterials erwogen hat, das Dossier des Beschwerdeführers zu den exilpolitischen Aktivi-- 8 of 14 -E-4537/2012 Seite 9 täten in der Schweiz hebe sich nicht von den üblichen exilpolitischen Tätigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute ab, dass er insbesondere keine markanten Führungsaufgaben wahrgenommen habe, dass die öffentlich vorgetragene Kritik am Regime insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad aufweise, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes werden könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach den Eingaben im Rahmen des zweiten Asylgesuchs und denjenigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren an dieser Betrachtungsweise festhält, dass hinsichtlich der eingereichten Beweismittel mit dem BFM festzustellen ist, dass ein Grossteil auf die Jahre 2009 und 2010 zurückdatiert und diesen Dokumenten somit hinsichtlich der Prüfung der Frage der zwischenzeitlichen Ereignisse seit dem Urteilsdatum (5. Juni 2012) von Vornherein keine Relevanz zukommen kann, dass aber auch die die Zeitspanne nach dem Urteilsdatum betreffenden Beweismittel, so die eingereichte DVD, die Internetauszüge von Kundgebungen und Standaktionen sowie die jüngsten Standbewilligungen, zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers führen, dass der Beschwerdeführer in den eingereichten Beweismitteln unter einer Vielzahl anderer Kritiker figuriert und allein aus den Bildern nicht auf die Identität des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, die an den Beschwerdeführer erteilten Standbewilligungen würden den heimatlichen Behörden bekannt, und der Rechtsvertreter diesbezüglich keine näheren Angaben macht, dass aus dem dreissig Sekunden dauernden Beitrag im [lokales Fernsehen] vom (…). Juli 2012, in welchem der Beschwerdeführer während wenigen Sekunden ohne Namensnennung bei einer Kundgebung (…) zu sehen ist, praxisgemäss ebenfalls nicht auf eine Verfolgungsgefahr geschlossen werden kann, -- 9 of 14 -E-4537/2012 Seite 10 dass an dieser Stelle nochmals an die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erinnern ist, welche davon ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, diese durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren, dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen, dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene beziehungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen, dass das im zweiten Asylgesuch erwähnte und dokumentierte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger – wie vom BFM zu Recht festgestellt – offensichtlich nicht übersteigt, -- 10 of 14 -E-4537/2012 Seite 11 dass demnach die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auch bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse darstellen, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass daran die durch keinerlei konkrete Indizien gestützte Behauptung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten den Behörden seines Heimatstaates – zumal noch als früher bekannter Sportler - bekannt, nichts zu ändern vermag, dass es sich zudem erübrigt, auf die weiteren teils polemisch abgefassten und – was das Risiko, welches der Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Aktivitäten angeblich eingehen soll – weitgehend spekulativen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da auch diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen, dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2012 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit – seit dem Urteil E2203/2009 vom 5. Juni 2012 – eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 11 of 14 -E-4537/2012 Seite 12 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr -- 12 of 14 -E-4537/2012 Seite 13 schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass das BFM diesem Gebot mit der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. August 2012 geltend macht, er sei politisch sehr aktiv, -- 6 of 14 -E-4537/2012 Seite 7 dass es nicht nur um seine früheren Aktivitäten, sondern vielmehr auch um seine aktuellen intensiven Bemühungen mit [oppositionelle Bewegung] gegen das iranische Regime gehe, dass eine Wegweisung deshalb einem Geschenk an die aggressive islamische Regierung gleichkomme, dass [oppositionelle Bewegung] verhasst seien und intensiv verfolgt würden, dass selbst die Moslembrüder in Ägypten mit Präsident Ahmadinejad und Ayatollah Khamenei klarkämen, dass rein spekulativ sei, dass von einem verständnisvollen Umgang mit abgewiesenen Asylbewerbern ausgegangen werden könne, zumal das aktuell herrschende Klima besonders gewalttätig und grob sei, dass Folter und Misshandlung das Wenigste sei, das auf die Heimkehrer warte, dass die beiliegenden Bilder, die polizeilichen Bewilligungen, die Weblogartikel, die weiteren Kommentare und die DVD das intensive Engagement des Beschwerdeführers belegen würden, dass der Beschwerdeführer sehr bekannt und als Anhänger [oppositionelle Bewegung] für das iranische Regime besonders attraktiv sei, dass der Beschwerdeführer bereits eine dritte Standaktion für den (…) September 2012 geplant habe, dass der Beschwerdeführer insgesamt an unzähligen Demonstrationen der [oppositionelle Bewegung] sowie an allen sonstigen Aktionen gegen das iranisch-islamische Regime teilgenommen habe, dass die eingereichten Bilder bloss ausgewählte Belege darstellten und keinesfalls abschliessend seien, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr daher mit schlimmsten Folgen wie Übergriffen an Leib und Leben zu rechnen habe. dass der Rechtsvertreter seine Vorbringen mit einer DVD, beinhaltend einen Bericht vom (…). Juli 2012 eines lokalen welschen Fernsehsenders -- 7 of 14 -E-4537/2012 Seite 8 über (…), sowie mit Auszügen aus dem Internet betreffend eine Kundgebung vom (…). August 2012, ebenfalls im Zusammenhang mit (…), zu untermauern versuchte, dass der Beschwerdeführer in beiden Beweismittel unter vielen anderen Teilnehmern abgebildet ist, dass der Rechtsvertreter als weiteres Beweismittel der politischen Aktivität des Beschwerdeführers zwei Bewilligungen des Polizeiamtes (…) für den (…). Juli und (…). August 2012, ausgestellt auf seinen Namen, für einen Infostand über das Regime im Iran und den "Tod Aytollah Khamnej" einreichte, dass der Rechtsvertreter sodann weitere Fotos aus dem Internet betreffend eine Standaktion einreichte, auf welchen der Beschwerdeführer teilweise abgelichtet ist, dass der Eingabe weiter ein Infoblatt (in doppelter Ausführung), ein Internetbericht über Ali Chamene'i, ein Infoblatt "vierunddreissig Jahre Massaker und Folter einer Nation" beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits zentraler Bestandteil des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war und die im zweiten Asylverfahren eingereichten Beweismittel sich inhaltlich kaum von den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln unterscheiden (Fotos von Kundgebungen, Infoblätter) oder sogar identisch sind (Taufbescheinigung), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni 2012 einlässlich mit dem Vorbringen des Glaubenswechsels einerseits und dem exilpolitischen Engagement andererseits auseinandergesetzt hat, dass das Gericht bei der Würdigung des exilpolitischen Engagements insbesondere auch bereits den Umstand mitberücksichtigt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein bekanntes ehemaliges Mitglied der [Sport]mannschaft handeln soll, dass das Gericht in Würdigung des eingereichten Beweismaterials erwogen hat, das Dossier des Beschwerdeführers zu den exilpolitischen Aktivi-- 8 of 14 -E-4537/2012 Seite 9 täten in der Schweiz hebe sich nicht von den üblichen exilpolitischen Tätigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute ab, dass er insbesondere keine markanten Führungsaufgaben wahrgenommen habe, dass die öffentlich vorgetragene Kritik am Regime insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad aufweise, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes werden könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach den Eingaben im Rahmen des zweiten Asylgesuchs und denjenigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren an dieser Betrachtungsweise festhält, dass hinsichtlich der eingereichten Beweismittel mit dem BFM festzustellen ist, dass ein Grossteil auf die Jahre 2009 und 2010 zurückdatiert und diesen Dokumenten somit hinsichtlich der Prüfung der Frage der zwischenzeitlichen Ereignisse seit dem Urteilsdatum (5. Juni 2012) von Vornherein keine Relevanz zukommen kann, dass aber auch die die Zeitspanne nach dem Urteilsdatum betreffenden Beweismittel, so die eingereichte DVD, die Internetauszüge von Kundgebungen und Standaktionen sowie die jüngsten Standbewilligungen, zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers führen, dass der Beschwerdeführer in den eingereichten Beweismitteln unter einer Vielzahl anderer Kritiker figuriert und allein aus den Bildern nicht auf die Identität des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, die an den Beschwerdeführer erteilten Standbewilligungen würden den heimatlichen Behörden bekannt, und der Rechtsvertreter diesbezüglich keine näheren Angaben macht, dass aus dem dreissig Sekunden dauernden Beitrag im [lokales Fernsehen] vom (…). Juli 2012, in welchem der Beschwerdeführer während wenigen Sekunden ohne Namensnennung bei einer Kundgebung (…) zu sehen ist, praxisgemäss ebenfalls nicht auf eine Verfolgungsgefahr geschlossen werden kann, -- 9 of 14 -E-4537/2012 Seite 10 dass an dieser Stelle nochmals an die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erinnern ist, welche davon ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, diese durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren, dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen, dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene beziehungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen, dass das im zweiten Asylgesuch erwähnte und dokumentierte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger – wie vom BFM zu Recht festgestellt – offensichtlich nicht übersteigt, -- 10 of 14 -E-4537/2012 Seite 11 dass demnach die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auch bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse darstellen, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass daran die durch keinerlei konkrete Indizien gestützte Behauptung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten den Behörden seines Heimatstaates – zumal noch als früher bekannter Sportler - bekannt, nichts zu ändern vermag, dass es sich zudem erübrigt, auf die weiteren teils polemisch abgefassten und – was das Risiko, welches der Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Aktivitäten angeblich eingehen soll – weitgehend spekulativen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da auch diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen, dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2012 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit – seit dem Urteil E2203/2009 vom 5. Juni 2012 – eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 11 of 14 -E-4537/2012 Seite 12 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr -- 12 of 14 -E-4537/2012 Seite 13 schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4537/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:

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