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Entscheid

E-4555/2012

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

10. Januar 2014Deutsch14 min

Aufhebung vorläufige Aufnahme und Asyl; Verfügung ... Aufhebung vorläufige Aufnahme und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

112.

Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Asylentscheid vom 12. Januar 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, weshalb auf die Anträge um Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe (Antragsziffer 2) und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht (Antragsziffer 3) sowie den sinngemässen Antrag um Anweisung des BFM zur Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Januar 2010 nicht eingetreten werden kann, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sodann unter anderem rügte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt worden, weil das BFM auf die Stellungnahme vom 3. Mai 2012 hin kein Asylverfahren eingeleitet habe, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (vgl. BVGE 2009/54 E.

1.3.3 S. 777 f.). dass, wenn sich eine Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – in einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren befindet und nicht ausdrücklich ein Asylgesuch stellt, sondern in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend macht, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären, die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen hat (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2 S. 603 f.), dass nicht zu beanstanden ist, dass das BFM die Ausführungen in der Eingabe vom 3. Mai 2012 nicht als neues Asylgesuch entgegengenommen hat, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, falls dies sein Wille gewesen wäre, nach dem angeblichen Auftreten von Verfolgungsgründen (Vorladung durch die sri-lankischen Behörden) Monate vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein neues Asylgesuch gestellt hätte, -- 4 of 8 -E-4555/2012 Seite 5 dass sich die Rüge daher als unbegründet erweist und auf den damit zusammenhängenden Antrag um Rückweisung der Sache zur Durchführung eines zweiten Asylverfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 49 VwVG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch erfüllt sind und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den Vollzug der Wegweisung anordnet (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht monierte, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht zu seiner aktuellen Verfolgungssituation angehört habe, dass – wie bereits festgestellt – die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich auf schriftlichem Wege umfassend zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da die Sachbearbeiterin, die die eingehende Anhörung vom 14. Juli 2009 geleitet habe, nur sehr wenige Länderkenntnisse betreffend sein Heimatland gehabt habe, das BFM die Aussagen seiner Ehefrau betreffend die Wohnsituation in Jaffna bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt habe, und es zur Ausfällung des -- 5 of 8 -E-4555/2012 Seite 6 angefochtenen Entscheides keine länderspezifischen Informationen beigezogen habe (vgl. die Beschwerdeschrift S. 6–9), dass sich eine Beurteilung dieser formellen Rügen angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt, dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat, dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter <https://www.bfm.admin.ch/ content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/20131003.html>, besucht am 24. Dezember 2013), dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass sich bereits daher der der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juli 2012 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist, dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 6 of 8 -E-4555/2012 Seite 7 dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt, da seinemAntrag aufAufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist, dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

1.3.3 S. 777 f.). dass, wenn sich eine Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – in einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren befindet und nicht ausdrücklich ein Asylgesuch stellt, sondern in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend macht, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären, die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen hat (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2 S. 603 f.), dass nicht zu beanstanden ist, dass das BFM die Ausführungen in der Eingabe vom 3. Mai 2012 nicht als neues Asylgesuch entgegengenommen hat, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, falls dies sein Wille gewesen wäre, nach dem angeblichen Auftreten von Verfolgungsgründen (Vorladung durch die sri-lankischen Behörden) Monate vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein neues Asylgesuch gestellt hätte, -- 4 of 8 -E-4555/2012 Seite 5 dass sich die Rüge daher als unbegründet erweist und auf den damit zusammenhängenden Antrag um Rückweisung der Sache zur Durchführung eines zweiten Asylverfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 49 VwVG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch erfüllt sind und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den Vollzug der Wegweisung anordnet (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht monierte, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht zu seiner aktuellen Verfolgungssituation angehört habe, dass – wie bereits festgestellt – die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich auf schriftlichem Wege umfassend zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da die Sachbearbeiterin, die die eingehende Anhörung vom 14. Juli 2009 geleitet habe, nur sehr wenige Länderkenntnisse betreffend sein Heimatland gehabt habe, das BFM die Aussagen seiner Ehefrau betreffend die Wohnsituation in Jaffna bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt habe, und es zur Ausfällung des -- 5 of 8 -E-4555/2012 Seite 6 angefochtenen Entscheides keine länderspezifischen Informationen beigezogen habe (vgl. die Beschwerdeschrift S. 6–9), dass sich eine Beurteilung dieser formellen Rügen angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt, dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat, dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter <https://www.bfm.admin.ch/ content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/20131003.html>, besucht am 24. Dezember 2013), dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass sich bereits daher der der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juli 2012 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist, dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 6 of 8 -E-4555/2012 Seite 7 dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt, da seinemAntrag aufAufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist, dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4555/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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