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Entscheid

E-4567/2011

Asyl und Wegweisung

29. September 2011Deutsch9 min

Revision; Urteil des Bundesverwaltunsgerichts vom ... Revision; Urteil des Bundesverwaltunsgerichts vom 24. September 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

123.

BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit eines früheren Beibringens von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel (Bussenquittung vom 26. Juni 2007, Passierschein vom 5. April 2004, Foto aus dem Jahre 2008) vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden, dass gemäss dem Brief des Vaters des Beschwerdeführers dessen angebliche Inhaftierung im Zusammenhang mit der Bussenverfügung stand und daher davon auszugehen ist, dass es sich ebenfalls um einen -- 5 of 8 -E4567/2011 Seite 6 zeitlich lange vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens angesiedelten Vorfall handelt, dass der Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, warum es ihm trotz umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen, die nunmehr vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel bereits während des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des beim Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens vorzubringen beziehungsweise zu den Akten zu reichen, dass der pauschale Verweis in der Revisionseingabe auf die schwierige Situation in Eritrea und die Gefährdung seiner Familienangehörigen diesbezüglich nicht zu überzeugen vermag, dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass die auf Revisionsebene vorgebrachten Beweismittel und Tatsachen auch bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, dass die beiden amtlichen Dokumente (BussenQuittung, Passierschein) nur in Form von Kopien vorliegen, welchen aufgrund der leichten Manipulierbarkeit lediglich geringe Beweiswirkung zukommt, dass zudem in der BussenQuittung vom 26. Juni 2007 keinen Bezug auf den Gesuchsteller genommen wird, und diese daher nicht geeignet ist, den von ihm geltend gemachten illegalen Grenzübertritt zu belegen, dass der eingereichten Fotografie kein Hinweis auf eine relevante Gefährdung des Gesuchstellers im Zeitpunkt seiner Ausreise beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt entnommen werden kann und dem Schreiben seines Vaters blosser Gefälligkeitscharakter zukommt, dass den mit der Eingabe vom 4. August 2011 eingereichten Beweismitteln und Tatsachen somit auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit abgesprochen werden muss (vgl. hierzu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51), dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 abzuweisen ist, -- 6 of 8 -E4567/2011 Seite 7 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]), und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

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E4567/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E4567/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.− werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:

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