Lexipedia

Entscheid

E-4595/2013

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

22. August 2013Deutsch9 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

41.

Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), -- 4 of 8 -E-4595/2013 Seite 5 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Qualität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu allfälligen anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Würdigung der Akten der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die Beschwerdeführerin habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten, und vorab auf die überzeugenden und praxiskonformen Ausführungen des BFM verwiesen werden kann, dass den Akten bezüglich der Ermordung des Ehemannes und der mit den Nachforschungen der sri-lankischen Behörden verbundenen Beeinträchtigungen kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv entnommen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin auch jegliche Exponiertheit von sich oder ihren Angehörigen durch politische Aktivitäten verneint (vgl. Protokoll der Befragung vom (…) März 2013 S. 4), -- 5 of 8 -E-4595/2013 Seite 6 dass die Ermordung des Ehemannes bereits sechs Jahre zurückliegt und den wiederholten Befragungen der Beschwerdeführerin durch Armeeangehörige eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität abzusprechen ist, dass die unbestrittenermassen nach wie vor nicht befriedigende Menschenrechtslage in Sri Lanka, unter der die Bevölkerung zu leiden hat (vgl. auch Beschwerde S. 2 ff.), die Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt, dass das Gleiche für die Darstellung der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin gilt und in diesem Zusammenhang immerhin festgestellt werden kann, dass diese und ihre Kinder von den Verwandten im In- und Ausland – sowie in gewissem Umfang offenbar auch von den lokalen Behörden – unterstützt werden (vgl. Protokoll der Befragung vom (…) März 2013 S. 2 f. und 6, dass die Beschwerdeführerin in den eingereichten Zeitungsberichten (über einen Bootsunfall von Asylsuchenden in Australien, die Registrierung von verwitweten Frauen und armen Personen im Zusammenhang mit einer Provinzratswahl und den Versuch einer unbekannten Bande, Schulkinder drogenabhängig zu machen) nicht namentlich erwähnt wird und diese Beweismittel an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern vermögen, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass die Vorinstanz somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 6 of 8 -E-4595/2013 Seite 7 dass vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 7 of 8 --

E-4595/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4595/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

-- 8 of 8 --