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Entscheid

E-4689/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

6. September 2011Deutsch11 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

15.

E. 2.e. g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung darauf hin weist, einer Person könne zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn dieser nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen, dass es sich bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen des Eierwurfes auf (…) erneut angeklagt und verurteilt zu werden, weil sich dessen Rechtsanwalt profilieren wolle, um eine nicht weiter substanziierte Vermutung handle, und festzustellen sei, dass er anlässlich der Anhörung -- 5 of 8 -E4689/2011 Seite 6 bei der Botschaft ausgesagt habe, es sei in dieser Angelegenheit kein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden, dass bei keinem der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahren eine politisch motivierte oder einreiserechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar sei, zumal er aufgrund der vorgebrachten Anschuldigungen diesbezüglich auch in der Schweiz zur Verantwortung gezogen würde, dass auch der Umstand, dass er anlässlich seiner Verhaftung im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Eierwurf von der Polizei hart angepackt worden sei, zu keiner anderen Beurteilung führe, zumal ihm auch in der Schweiz nach einer solchen Tat eine Festnahme drohen würde, dass hinsichtlich der Kündigung der Arbeitsstelle durch die Gemeinde aufgrund seines geschilderten Verhaltens nicht ausgeschlossen werden könne, der Vorwurf, dass er seinen Vorgesetzen beleidigt und bedroht habe, treffe zu, womit ein legitimer Kündigungsgrund vorliegen würde, dass indessen selbst bei einer politisch motivierten Kündigung kein ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes vorläge, weil diese bereits mehrere Jahre zurückliege und es dem Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge gelungen sei, eine neue Arbeitsstelle als (…) zu finden, dass des Weiteren festzustellen sei, dass in der Türkei aufgrund der ökonomischen Situation viele Menschen ohne berufliche Perspektiven seien und Mühe hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, welcher Umstand die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers bei der Arbeitssuche zu erklären vermöge, dass folglich der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass sich die Beschwerde darin erschöpft, unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente die Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhaltes zu bekräftigen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise zu -- 6 of 8 -E4689/2011 Seite 7 beanstanden ist, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, mit seinen Vorbringen und den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumenten asylrelevante Nachteile oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungs charakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E4689/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E4689/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Ankara. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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