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Entscheid

E-4691/2009

Asyl und Wegweisung

16. April 2012Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Jun... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), -- 6 of 13 -E-4691/2009 E-4695/2009 Seite 7 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage zwar als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten ist, dass sie gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da sie serbischer Abstammung ist, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können, dass die Beschwerdeführerin sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführerin drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/41 E. 6.4. und 6.5), -- 7 of 13 -E-4691/2009 E-4695/2009 Seite 8 dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich ihrer geltend gemachten Vorfälle in Kosovo und einer allfälligen dortigen Gefährdung näher einzugehen, dass befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden können, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht zu erfüllen vermag, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch – wenn auch mit anderer Begründung – im Resultat zu Recht abgelehnt hat, dass dennoch festzustellen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zur Einschätzung gelangte, die Aussagen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Vergewaltigung würden durchwegs konstruiert wirken und ihre Ausführungen bestünden aus einer Aneinanderreihung von stereotypen Sätzen ohne persönliche Färbung, woraus zu schliessen sei, dass sie das Vorgebrachte nicht erlebt habe, dass die Entgegnungen und Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen, es sich jedoch nach obigen Erwägungen erübrigt, darauf weiter einzugehen, dass auch die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in ihrem Rechtsbestand zu bestätigen ist, dass es sich selbstredend auch diesbezüglich erübrigt, auf die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Kosovo und einer allfälligen künftigen dortigen Gefährdung näher einzugehen, dass sich auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch Unbekannte in seiner Wohnsitzstadt Belgrad keine flüchtlichsrechtliche Relevanz ergibt, dass der Beschwerdeführer diese Drohungen nicht zur Anzeige gebracht habe, da er vermute, die Polizei sei selbst darin verwickelt, dass solche Vorfälle in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden, und auch gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorgegangen werden kann und die zustehenden Rechte eingefordert werden können, -- 8 of 13 -E-4691/2009 E-4695/2009 Seite 9 dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country" definiert, womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte, dass der serbische Staat gegenüber seinen Staatsbürgern schutzfähig und schutzwillig ist und vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen ist, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant sind, dass es dem Beschwerdeführer – angenommen, das Vorbringen entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten – ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre und immer noch zumutbar wäre, die gegen ihn erhobenen Drohungen bei den serbischen Behörden zur Anzeige zu bringen und bei diesen nötigenfalls um Schutz zu ersuchen, auch wenn er annimmt, bei den Unbekannten handle es sich um die Polizei oder um Angehörige seiner früheren Einheit, dass, würden den serbischen Behörden hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls militärstrafrechtlicher Tatbestände wie des Verrates schuldig gemacht hätte, ohne Zweifel formell Anklage erhoben worden wäre, dass sich aufgrund der Aktenlage auch nicht ansatzweise gefestigte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Massnahmen des serbischen Staates gegen den Beschwerdeführer getroffen worden wären, die darauf abzielen würde, ihn aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen zu treffen, dass im Weiteren an den Vorbringen bezüglich der Bedrohungen durch Unbekannte jedoch auch berechtigterweise erhebliche Zweifel anzubringen sind, dass es einerseits höchst unwahrscheinlich anmutet, wenn die Unbekannten – insbesondere wenn es sich um Angehörige der Polizei oder Leute mit militärischer Erfahrung gehandelt hätte – sich gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers offen für dessen Tötung ausgesprochen hätten (Akten BFM A7/13 F60), dass ein derart dilettantisches Verhalten, das ein erfolgreiches Ergreifen des Beschwerdeführers geradezu wesentlich vereitelt, nicht ernsthaft anzunehmen ist, -- 9 of 13 -E-4691/2009 E-4695/2009 Seite 10 dass zudem unverständlich erscheint, wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, er habe keine weiteren Nachforschungen zur Eruierung der ihn bedrohenden Unbekannten angestellt oder anstellen lassen, zumal angesichts der Drohungen gegen sein Leben zwingend davon ausgegangen werden müsste (A7/13 F72), dass es nach den obigen Erwägungen erübrigt, auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen, dass das BFM mit den angefochtenen Verfügungen offenkundig zu Recht erkannte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Asylgesuche zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu-- 10 of 13 -E-4691/2009 E-4695/2009 Seite 11 lässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar zu beurteilen ist und vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass sich das BFM in den angefochtenen Verfügungen auch mit den wesentlichen Aspekten mit hinreichender Begründung auseinandergesetzt hat und der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zu einer Neubeurteilung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass demnach die Beschwerden abzuweisen sind, -- 11 of 13 -E-4691/2009 E-4695/2009 Seite 12 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerden in Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung bezüglich der vorliegenden Rechtsfragen als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4691/2009 E-4695/2009 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4691/2009 E-4695/2009 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerden E-4691/2009 und E-4695/2009 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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