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Entscheid

E-4691/2011

Vollzug der Wegweisung

16. April 2012Deutsch19 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. ... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

1.

in fine AsylG) zu beachten ist, dass mit abweisendem Urteil heutigen Datums auch das Asylgesuch von D._______ sowie die ihn betreffende Wegweisungs- und Vollzugsanordnung rechtskräftig entschieden sind und – angesichts des nachfolgend hinsichtlich der Beschwerdeführenden zu findenden Ergebnisses – deshalb alle Betroffenen mit gleichzeitigem Rechtskrafteintritt zur Ausreise verpflichtet sind und somit keine Trennung der Familie durch unterschiedliche Wegweisungsentscheide erfolgt, dass es dem BFM trotz der im Verfügungszeitpunkt noch nicht eingetretenen Rechtskraft der den Lebenspartner beziehungsweise Vater betreffenden Verfügung nicht verwehrt war und vielmehr seiner Untersuchungspflicht entsprach, die Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen betreffend die Beschwerdeführenden zu prüfen, in diese Prüfung auch eine Wegweisung in den Sudan in Betracht zu ziehen und dadurch den Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer sachgerechten Beanstandung zu eröffnen, welche diese jedoch – betreffend den Sudan – nicht wahrzunehmen beabsichtigten, dass aber das BFM in Anbetracht der getrennten Verfahrensführung gehalten gewesen wäre, im Hinblick auf die Vollzugsphase die Koordination der Ausreisen im Falle eines unterschiedlichen Eintritts der Rechtskraft – beispielsweise durch eine Sistierung der Ausreisefrist – sicherzustellen, zumal Art. 44 Abs. 1 AsylG das Bundesamt in diesem Zusammenhang ausdrücklich verpflichtet, bei der Anordnung des Wegweisungsvollzuges den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen, -- 11 of 14 -E-4691/2011 Seite 12 dass jedoch diese (in beiden Verfahren nicht gerügte) Unterlassung seit der Hängigkeit beider Beschwerden aufgrund der Verfahrenskoordination durch das Bundesverwaltungsgericht und den gleichzeitigen Urteilssprüchen keinen potenziellen Nachteil für die involvierten Familienmitglieder mit sich gebracht hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie vom BFM zutreffend erkannt, weder die allgemeine Lage in Äthiopien oder im Sudan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass auch diesbezüglich auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen des Gerichts im heutigen Urteil betreffend D._______ verwiesen werden kann, dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach religiöse Mischehen in Äthiopien gesellschaftlich nicht gern gesehen seien, offensichtlich nicht eine existenzielle Gefährdung zu begründen vermag, dass sich weite Teile der Beschwerde mit der Behauptung einer unzumutbaren Rückkehr für alleinstehende und alleinerziehende Frauen nach Äthiopien befassen, gemäss obigen Erkenntnissen und mangels einer anderslautenden Mitteilung der Beschwerdeführerin aber in sachverhaltlicher Hinsicht eine intakte Familiengemeinschaft vorliegt und somit die Beschwerdeführerin nicht alleinstehend ist, womit sich eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt und keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung besteht, dass sich ein Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar erweist, zumal bei den (…) Kindern schon allein aufgrund ihres Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden insbesondere nach Äthiopien oder in den Sudan schliesslich möglich ist, da keine -- 12 of 14 -E-4691/2011 Seite 13 unüberwindbaren Vollzugshindernisse beispielsweise hinsichtlich Visaund Bewilligungserlangung bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin nach wie vor obliegt, ihre Identität und Herkunft offenzulegen und zu dokumentieren und bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass das Argument der Unmöglichkeit einer legalen Rückkehr nach Äthiopien für sie als angeblich (…) ausgereiste, eritreischstämmige und damit zwangsläufig papierlose Person schon deshalb fehlschlägt, weil sie – wie oben dargelegt – ihre Mitwirkung bezüglich Identitäts- und Herkunftsfeststellung verweigert und überdies Zweifel am angeblichen Ausreisejahr 2002 und den zwischenzeitlichen Aufenthalten bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung aber angesichts des mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4691/2011 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4691/2011 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

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