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Entscheid

E-4700/2009

Asyl und Wegweisung

23. September 2011Deutsch13 min

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Source admin.ch

Erwägungen

225.

E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erscheinen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E4700/2009 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E4700/2009 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu überwesien.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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