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Entscheid

E-4720/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

29. Oktober 2015Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

19.

Jahren knapp weniger als drei Jahre beträgt, dass aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum ernsthafte Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass das SEM in der Vernehmlassung zutreffend darauf verweist, es habe sich zur Einschätzung des Beschwerdeführers als volljährige Person in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf diese Analyse gestützt, wobei es die von ihm als Unglaubhaftigkeitsmerkmale in Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit weiter ausführt, dass darauf verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik nichts Entscheidendes gegen die zutreffenden Erwägungen vorzubringen vermag, dass ferner im Zusammenhang mit der inzwischen eingereichten Tazkira insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht früher einreichen konnte, zumal er von Anfang an gewusst haben will, dass er zu seinem Bruder in die Schweiz reisen wolle, weshalb er sie ihm längst hätte zustellen lassen können, dass die aus der Tazkira ersichtliche Altersangabe "der Beschwerdeführer sei im Jahr (…) (…) Jahre alt gewesen und im Jahr (…) (…)" in Bezug auf den ersten Teil zumindest seltsam anmutet, nachdem die Tazkira erst im (…) ausgestellt worden sein soll, dass das SEM bei einer Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, was im Übrigen durch die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens im Jahr (…), wonach der Beschwerdeführer (…) Jahre alt sei (vgl. N 476 024: BzP vom […], Protokoll in den Akten BFM: A1/10 S. 3) noch weiter bestätigt wird, -- 9 of 14 -E-4720/2015 Seite 10 dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass das SEM zudem in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2015 die geltend gemachten Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem bereits seit 2005 in der Schweiz lebenden Bruder zu Recht mit der Begründung verneint hat, er sei erst im (…) 2015 eingereist, weshalb ein innert weniger Wochen entstandenes starkes Abhängigkeitsverhältnis schwer nachvollziehbar sei, dass es ihm nicht gelungen sei darzulegen, dass er zwingend auf die persönliche Hilfe seines Bruders angewiesen sei respektive dass seine Fähigkeit, selbstständig zu leben, in entscheidendem Masse von dessen Betreuung abhänge, dass auch nicht aktenkundig sei, dass einer der in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Gründe für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen könnte, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz nicht gerechtfertigt sei, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, -- 10 of 14 -E-4720/2015 Seite 11 dass keine Hinweise dafür vorliegen, die österreichischen Behörden würden sich weigern, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass zwar auch Österreich in den vergangenen Monaten mit einer stark ansteigenden Anzahl an Schutzsuchenden konfrontiert ist, es dem Beschwerdeführer allerdings mit dem pauschalen Verweis, er werde in Österreich weder medizinisch versorgt, noch eine Unterkunft erhalten, nicht gelingt darzulegen, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), -- 11 of 14 -E-4720/2015 Seite 12 dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene erübrigt, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Österreich angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die mit Verfügung vom 4. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG -- 12 of 14 -E-4720/2015 Seite 13 angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Österreich) hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (vgl. Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutzuheissen ist, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, weil das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erschien, sondern vielmehr die Schilderung von Sachverhaltsaspekten im Zentrum stand, wofür die Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich war. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4720/2015 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4720/2015 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:

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