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Entscheid

E-4721/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

25. September 2012Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Bst. c AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat,

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E-4721/2012 Seite 7 dass die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 24. August 2012 aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die weiteren Anträge und Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, und insbesondere der Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Trauung der Beschwerdeführerin 1 gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der obsiegenden Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-4721/2012 Seite 7 dass die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 24. August 2012 aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die weiteren Anträge und Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, und insbesondere der Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Trauung der Beschwerdeführerin 1 gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der obsiegenden Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4721/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 24. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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