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Entscheid

E-4760/2025

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

23. Juli 2025Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Ve... Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

3.

EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im erwerbsfähigen Alter ist, über eine sehr gute schulische Ausbildung verfügt und bereits zwei Jahre Jura studiert hat, dass seine Familie in Marokko lebe und auch wenn er geltend macht, dass diese ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht mehr aufnehmen werde, darauf zu verweisen ist, dass er zwei Jahre in Agadir gelebt und sich dort ein soziales Netzwerk aufgebaut hat, dass er aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und diese ins Leere gehen, dass aus den Arztzeugnissen der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode hervorgehen und es sich damit nicht um gravierende gesundheitliche Probleme handelt, die einer Wegweisung nach Marokko im Wege stehen, dass gemäss Rechtsprechung in Marokko sowohl psychiatrische sowie psychologische Therapien, als auch Medikamente verfügbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-4327/2023 vom 7. September 2023 E. 5.4.3), -- 8 of 10 -E-4760/2025 Seite 9 dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, womit auch der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4760/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4760/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:

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