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Entscheid

E-4768/2012

Asyl und Wegweisung

1. Oktober 2012Deutsch18 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Aug... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

65.

Abs. 1 und 2 VwVG ersuchten, dass sie zur Begründung der Beschwerde anführten, eine Mitgliedschaft bei der Partei Müsavat setze keine spezielle Funktion in der Partei voraus, dass die eingereichten Vorladungen der Staatsanwaltschaft auf Probleme des Beschwerdeführers wegen seiner Parteimitgliedschaft hinweisen würden, dass sein Abtauchen und die Druckausübung auf die Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprechen würden, dass die Vorladungen und die Parteibestätigung zu Unrecht als Fälschungen erkannt worden seien, ohne dass diese einer internen oder externen Überprüfung unterzogen worden seien, dass die Mutter des Beschwerdeführers unterdessen zwei weitere Vorladungen erhalten habe, wobei eine dieser Vorladungen als Beweismittel ins Recht gelegt werde, dass der Beschwerdeführer damit seine politischen Aktivitäten bzw. Einstellung und die geltend gemachte behördliche Verfolgung habe glaubhaft machen können, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, -- 6 of 14 -E-4768/2012 Seite 7 dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. September 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVW) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei zuzuerkennen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, -- 7 of 14 -E-4768/2012 Seite 8 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, zumal sie sich auf eine Wiederholung des Sachverhalts beschränken, -- 8 of 14 -E-4768/2012 Seite 9 dass vorab die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die Partei Müsavat, welche keine besondere Funktion darstellt, kaum ins Visier der Behörden gelangt ist, dass daran auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er trotzdem von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, nichts zu ändern vermag, dass es als wenig wahrscheinlich gilt, die Behörden hätten ausgerechnet den Beschwerdeführer, ein langjähriges und loyales Mitglied, zur Zusammenarbeit ausgewählt, zumal es sich bei den von ihm verlangten Tätigkeit um keine besondere Aufgabe handelt, die nur von einem Parteimitglied hätte übernommen werden können, dass die Vorinstanz ferner zutreffend ausgeführt hat, die Aufgaben hätten auch irgendeine Person ausserhalb der Partei erfüllen können, zumal die Behörden damit haben rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer als ein langjähriges und erfahrenes Parteimitglied die Partei über die Pläne der Behörden informiert, dass abgesehen davon auch nicht einzusehen ist, weshalb die Behörden ihm unter Androhung von Haft und erfolgten Schlägen eine Bedenkfrist eingeräumt und ihm dabei Gelegenheit gegeben haben sollen, sich der Aufgabe zu entziehen, dass im Weiteren nicht nachvollziehbar ist, der Beschwerdeführer sei nach den massiven Drohungen durch die Behörden, welche sich auch gegen seine Familie gerichtet hätten, alleine abgetaucht und hätte seiner Ehefrau geraten, dem ihr zugestellten Vorladungsschreiben bei der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten, hätte diese doch angesichts des Untertauchens des Beschwerdeführers damit rechnen müssen, ebenfalls bedroht und schlecht behandelt zu werden, dass die Beschwerdeführenden auch aus den eingereichten Vorladungsschreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten können, weil derartige Beweismittel in ihrem Heimatstaat problemlos von Dritten zu erwerben sind, weshalb ihnen nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einem Vergleich der vier eingereichten Vorladungsschreiben vom (…). und (…) 2011 und vom (…) und (…) 2011 überdies zur gleichen Ansicht wie die Vorinstanz gelangt, wonach diese offenbar zur gleichen Zeit und mit demselben Schreibzeug -- 9 of 14 -E-4768/2012 Seite 10 geschrieben worden sind, was wiederum den Schluss nahelegt, dass sie von Dritten abgefasst worden sind, dass das Gericht bezüglich des auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladungsschreibens, das auf demselben Formular wie die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ausgefüllt worden ist, zum gleichen Schluss gelangt, weshalb auch dieses Schreiben die dargelegten Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden nicht auszuräumen vermag, dass dasselbe für das eingereichte Referenzschreiben der Partei gilt, zumal darin lediglich auf den vom Beschwerdeführer vorgetragenen, hievor als unglaubhaft bezeichneten Sachverhalt Bezug genommen wird, dass abgesehen von der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Verfolgung das Gericht davon ausgeht, dass Mitglieder der Müsavat-Partei in Aserbaidschan zwar gewissen Benachteiligungen ausgesetzt sein können, diese hingegen in der Regel nicht asylrelevanten Charakter erreichen und auch nicht jedes einzelne einfache Mitglied der Opposition betreffen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6849/2010 vom 5. April 2011, E. 9.2), dass daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dem Beschwerdeführer drohe als einfaches Mitglied bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung, dass aufgrund der hievor gemachten Feststellungen darauf verzichtet werden kann, eine Abklärung bei der Schweizer Vertretung in Baku in Auftrag zu geben, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass es den Beschwerdeführenden somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-- 10 of 14 -E-4768/2012 Seite 11 steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-- 11 of 14 -E-4768/2012 Seite 12 senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Aserbaidschan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden über eine sehr gute Schul- respektive Berufsausbildung sowie gewisse Berufserfahrungen verfügen (vgl. Akten A10 S. 4 und A13 S. 4), was ihnen ein wirtschaftliches Fortkommen sichern dürfte, und in ihrem Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers) zurückgreifen können, welches sie bei Bedarf unterstützen kann, womit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr geschlossen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Folge in keiner Weise begründet wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, -- 12 of 14 -E-4768/2012 Seite 13 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, womit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt und die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4768/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4768/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewiesen.

3.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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