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Entscheid

E-4803/2009

Familienzusammenführung (Asyl)

13. April 2011Deutsch10 min

Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 26.... Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V. m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), -- 5 of 8 -E-4803/2009 Seite 6 dass unter anderem minderjährige Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass ihnen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt worden sind und sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass gemäss der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraussetzt (EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2), dass bereits diese Voraussetzung vorliegend offensichtlich fehlt, zumal sich der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 1999 von seiner früheren Lebenspartnerin, der Mutter der fünf Kinder, getrennt hatte (Vorakten A32 S. 4), dass er im Dezember 2000 aus Eritrea flüchtete und bis 2007 in Khartum lebte, wo er 2002 seine heutige Ehefrau heiratete und mit ihr die Familie gründete, mit der er heute in der Schweiz zusammen lebt, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, der Vernehmlassung und der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Vaterschaft nicht hinlänglich belegt hat und er insbesondere keinen Nachweis dafür eingereicht hat, dass ihm – und nicht der Mutter der fünf Kinder – das elterliche Sorgerecht zusteht, zumal das eingereichte Schreiben des Verwalters zu diesem Zweck offensichtlich nicht taugt, dass im Übrigen nach wie vor nirgends ersichtlich ist, wie die fünf Kinder, welche angesichts ihres Alters zwischen 11½ und 17½ Jahren allesamt urteilsfähig sein dürften, der beantragten Familienzusammenführung gegenüber stehen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, es gebe in Eritrea keine staatliche Stelle, die sich um die Ausstellung von offiziellen Dokumenten kümmere, weshalb Schulzeugnisse und Taufurkunden zur Identifizierung dienten, nicht den Tatsachen entspricht, und insbesondere -- 6 of 8 -E-4803/2009 Seite 7 Geburtsurkunden gemäss zuverlässigen Quellen offenbar bei den zuständigen eritreischen Behörden problemlos erhältlich sind, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. April 2009 explizit als "Gesuch um Familienzusammenführung" und nicht als "Asylgesuch" bezeichnet wurde, und der Beschwerdeführer mangels elterlichen Sorgerechts auch nicht befugt wäre, für seine minderjährigen Kinder um Asyl nachzusuchen, dass während des gesamten Beschwerdeverfahrens stets geltend gemacht wurde, die Mutter der fünf Kinder und seine eigenen Eltern seien nicht in der Lage, für die Kinder zu sorgen, während er ihnen hier in der Schweiz eine bessere Zukunft bieten könne, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer zwar in der Eingabe vom 7. Februar 2011 plötzlich eine Gefährdung der beiden ältesten Kinder im Heimatstaat geltend macht, diese allerdings nur vage begründet, dass das BFM weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch der Akten einen Anlass hatte, eine Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der fünf Kinder (als Asylgesuch aus dem Ausland) der Prüfung des derivaten Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG voranzustellen, zumal der Beschwerdeführer nicht für die Kinder handeln darf und deren Wille nicht bekannt ist, dass das Gericht angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falles keinen Anlass sieht, die Eingabe vom 7. Februar 2011 dem BFM zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland zu überweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wegen mutwilliger Prozessführung auf den erhöhten Betrag von Fr. 900.– festzusetzen und angesichts des Ausgangs des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie durch den in gleicher Höhe am 14. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

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E-4803/2009 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4803/2009 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 900.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:

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