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Entscheid

E-4804/2022

31. Oktober 2022Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

verlangt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass zwar die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik steht, aber gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, Italien halte die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ein (siehe etwa Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; Urteile des BVGer E-3390/2022 vom 15. August 2022 und E-3186/2022 vom 11. August 2022), dass das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2021 eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vorsieht, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde, dass Asylsuchende nach dem Anmeldeverfahren in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt werden, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen – offensteht, -- 6 of 8 -E-4804/2022 Seite 7 dass Italien ein Rechtsstaat ist, welcher über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt und der Beschwerdeführer sich bei einer allfälligen Bedrohung durch Privatpersonen an die zuständigen polizeilichen Behörden wenden kann, dass die vom Beschwerdeführer behauptete unterbliebene Unterstützung in einem Einzelfall daran nichts zu ändern vermag, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr zu seinem Gesundheitszustand äussert und die aktenkundigen medizinischen Probleme (…) nicht von einer derartigen Schwere sind, als dass eine Überstellung nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde (vgl. Urteil des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022), dass es keinen Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 AsylV1 gibt und festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4804/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4804/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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