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Entscheid

E-4817/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

3. September 2013Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

342.

f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4‒7.5, S. 637 ff.), dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung in ihr Heimatland bei den belgischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass die Beschwerdeführerin in Belgien gemäss Mitteilung der belgischen Behörden vom 21. August 2013 dort nie ein Asylgesuch gestellt, sondern nur um eine Aufenthaltsbewilligung als unbegleitete Minderjährige ersucht habe, dass es demnach der Beschwerdeführerin obliegt, allfällige Asylgründe oder gegen die Wegweisung in ihr Heimatland vorliegende Gründe im Rahmen eines Asylverfahrens bei den belgischen Behörden vorzubringen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass ihre Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, sie habe keine Unterstützung durch die belgischen Behörden erhalten und habe dort unter prekären Bedingungen leben müssen, nachdem sie von ihrem Onkel des Hauses verwiesen worden sei, dass sie bei einer Überstellung nach Belgien riskieren würde, ohne Existenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, was gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, S 0.101) verstosse, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Belgien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, es aber jedenfalls nicht in der Verantwortung der hiesigen Asylbehörden liegt, auszumachen, ob nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass der Nachweis einer in Belgien zu erwartenden Behandlung, die gegen Art. 3 EMRK verstosse, der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht -- 6 of 9 -E-4817/2013 Seite 7 gelingt und das Vorbringen unzutreffend ist, es gebe in Belgien keine öffentlichen Institutionen, die auf Ersuchen der Asylbewerber hin auf deren Bedürfnisse eingehen könnten, dass Belgien sich zur Einhaltung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (so genannte "Aufnahmerichtlinie") verpflichtet hat und allfällige Verstösse auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden könnten (vgl. Art. 21 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführerin sich im Zusammenhang mit ihren Problemen mit dem Onkel und anderen Personen an die belgischen Behörden wenden und von diesen nötigenfalls Schutz erhältlich machen kann, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen, und demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) besteht, dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, -- 7 of 9 -E-4817/2013 Seite 8 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb bereits diese Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4817/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4817/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:

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