Lexipedia

Entscheid

E-4848/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

20. September 2012Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

85.

und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass die Beschwerdeführerin zudem keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien den Grundsatz des Non-Refoulements nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es die Beschwerdeführerin in ein Land zurückweist, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie gezwungen würde, sich in ein solches Land zu begeben, dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-- 6 of 9 -E-4848/2012 Seite 7 staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass sie zudem geltend macht, sie fürchte sich vor der Frau, welche sie nach Italien geholt und am Anfang ihres Aufenthaltes zur Prostitution gezwungen habe (vgl. Beschwerde S. 2 und 3), dass die Vorinstanz dazu bereits in ihrer Verfügung vom 29. August 2012 zu Recht feststellte, aufgrund der relativ grossen zeitlichen Distanz sei in Zweifel zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von jener Person gesucht werde, welche für die Zwangsprostitution verantwortlich gewesen sei, zudem sei der italienische Staat als schutzfähig und -willig zu betrachten, weshalb es der Beschwerdeführerin offen stehe, bei den italienischen Behörden um Schutz zu ersuchen bzw. sich an private Hilfsorganisationen, welche für Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel bestehen, zu wenden, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die angefochtene Verfügung damit kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-- 7 of 9 -E-4848/2012 Seite 8 schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist und der am 17. September 2012 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass mit dem vorliegenden Endentscheid dieser Antrag auf vorsorgliche Massnahme deshalb gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 8 of 9 --

E-4848/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4848/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:

-- 9 of 9 --