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Entscheid

E-4849/2011

Asyl und Wegweisung

14. März 2013Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Jul... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

10.1

m.w.H.), weshalb die Wegweisung zu Recht verfügt wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-- 8 of 11 -E-4849/2011 Seite 9 weisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG statuierte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hier keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und dabei festgestellt hat, bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo stammten, sei grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, während der Wegweisungsvollzug in die Nordund Ostprovinzen unzumutbar sei (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 f.), dass das Gericht im Urteil BVGE 2011/24 nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 am 27. Oktober 2011 eine erneute Beurteilung vorgenommen hat und zur Einschätzung gelangt ist, nur der Wegweisungsvollzug in das so genannte "Vanni-Gebiet" sei weiterhin generell unzumutbar, weshalb der Vollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren können, grundsätzlich zumutbar sei, wobei sich allerdings bei Personen aus der Nordprovinz im Hinblick auf eine Rückkehr dorthin eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (vgl. a.a.O. E. 13.2. f.), dass der Beschwerdeführer aus der im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz gelegenen Ortschaft D._______ stammt und auch seinen letzten Wohnsitz im selben Distrikt, nämlich in C._______, hatte, womit der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, dass sich keine konkreten Hinweise ergeben, wonach der verheiratete, soweit aktenkundig gesunde und über eine (…)-jährige Schulbildung ver-- 9 of 11 -E-4849/2011 Seite 10 fügende (…)-jährige Beschwerdeführer, der vor der Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit als (…) nachging, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass die in der Heimatregion bestehenden schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zudem praxisgemäss keine erhebliche Wegweisungshindernisse darstellen, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht des im Distrikt Jaffna bestehenden familiären Beziehungsnetzes (…) und der wieder aktivierbaren Verbindung zum in Saudi-Arabien lebenden Vater die Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland gelingen dürfte, zumal er vor der Ausreise nicht verfolgt war und über geordnete familiäre und berufliche Verhältnisse verfügt hatte, dass somit weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass der vom BFM verfügte Vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 3. Oktober 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

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E-4849/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4849/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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