Lexipedia

Entscheid

E-485/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

24. Januar 2011Deutsch20 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), -- 6 of 15 -E-485/2011 Seite 7 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle -- 7 of 15 -E-485/2011 Seite 8 Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6 a Abs. 2 Bst a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S.247]), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid diverse Gründe angeführt hat, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht geglaubt werden können und sie auch die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzungen teilt, dass vorab mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash inklusive der Region (…) (zu -- 8 of 15 -E-485/2011 Seite 9 welcher der Herkunftsort der Beschwerdeführer "F._______" gehört) seit Jahren stabil präsentiert, dass diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort durch die OSZE, das UNHCR und das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung Dragash geteilt wird (vgl. Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragsh/Dragas, April 2008, S. 8), dass gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, die goranische Ethnie keinem Sicherheitsrisiko aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist, dass seit 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe dokumentiert worden seien, dass vor diesem Hintergrund die angeblich täglich stattfindenden Behelligungen in Form von Beschimpfungen, Telefonanrufen, Steinewerfen, Tätlichkeiten gegenüber den Kindern etc. als nicht glaubhaft erscheinen, dass diese Behelligungen auch angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden aus einem ausschliesslich von Goranern bewohnten Dorf stammen, nur schwer nachvollziehbar sind, dass die Erklärungsversuche, sie hätten sich zwecks Einkäufen vorzugsweise ins gemischt-ethnische Dragash (statt nach F._______) begeben, wo es zu solchen Behelligungen gekommen sei, und sie hätten überdies am Dorfrand nahe der albanischen Bevölkerung gelebt, nicht zu überzeugen vermögen und überdies Umstände darstellen würden, welchen sie durch Wegzug innerhalb des Dorfes und Änderung der Einkaufsgewohnheiten weitgehend entgehen könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht weiter feststellt, dass die angeblichen Übergriffe auf das Hab und Gut der Beschwerdeführenden (Garage / Auto / Einbruchversuch) auf das Jahr 2003 und früher zurückgehen und daher nicht mehr als ausreiserelevant angesehen werden können, dass der Schilderung dieser Vorfälle im Übrigen zu entnehmen ist, dass sich die Sicherheitskräfte jeweils um die Anzeigen gekümmert haben, -- 9 of 15 -E-485/2011 Seite 10 wobei aus der ausgeblieben Überführung der Täter nicht auf fehlende Schutzfähigkeit geschlossen werden kann, dass das Gericht weiter auch die vorinstanzliche Einschätzung teilt, dass aufgrund diverser Unzulänglichkeiten in den Aussagen zu den Lebensumständen in F._______, der Ausstellungsdaten der Dokumente und der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer zum letzten Aufenthalt in Serbien (anlässlich der Geburt des Sohnes im Jahre (…)) ein längerer Aufenthalt der Beschwerdeführer in Serbien als wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin die Widersprüche zum Aufenthalt in Serbien damit zu erklären versuchte, dass sie sich nicht mehr zu erinnern vemöge, was klarerweise nicht zu überzeugen vermag, dass die Widersprüche betreffend den Aufenthalt in G._______ [Serbien] – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht nur die genaue Aufenthaltsdauer betreffen, sondern auch beispielsweise die Angaben, ob der Beschwerdeführer in G._______ [Serbien] eine Wohnung gemietet habe oder nicht und ob er nach Hause zurückgekehrt sei oder ebenfalls in G._______ [Serbien] geblieben sei und die Beschwerdeführerin im Spital besucht habe (vgl. A17/3 und A18/3), dass zu dieser Einschätzung des Wohnsitzes ausserhalb der Gemeinde Dragash massgeblich auch die Umstände beitragen, dass sich die Beschwerdeführenden die mitgeführten Dokumente kurz vor der Ausreise haben ausstellen lassen, dass die Registrierung der Kinder in der Gemeinde Dragash gemäss den Geburtsurkunden erst im Oktober 2010 erfolgt ist und dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise weder den Namen der Schule der Kinder noch den vollen Namen des Lehrers beziehungsweise nur dessen Vorname wusste, dass sodann auch der eingereichte Ausweis, welcher die goranische Ethnie bestätigt, zirka eine Woche vor der Ausreise und kurz vor dem angeblich fluchtauslösenden Überfall auf die Beschwerdeführerin datiert, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung dieses Dokumentes damit begründet hat, er habe es für eine allfällige Ausreise besorgt (A11/18, S. 15), -- 10 of 15 -E-485/2011 Seite 11 dass die Ausstellungsdaten der Dokumente den Schluss nahelegen, dass die Beschwerdeführenden die Ausreise länger als angegeben geplant haben, dass aufgrund der bisher erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente und der Ungereimtheiten in der Schilderung des Überfalls weiter davon auszugehen ist, dass der angeblich fluchtauslösende Vergewaltigungsversuch ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise erst nur als Vermutung angab, es könnte sich um Albaner gehandelt haben, und in der nachfolgenden Anhörung ausführte, sie habe anhand der Aussprache erkennen können, dass es ich um Albaner gehandelt habe, dass sich die Beschwerdeführenden weiter hinsichtlich der angeblichen Drohungen widersprachen und der Beschwerdeführer den Ort des Überfalls anfänglich unterschiedlich von der Beschwerdeführerin schilderte, dass die Beschwerdeführerin sodann offensichtlich versuchte, den Asylbehörden eine frühere ärztliche Behandlung mit Beruhigungsmitteln zu verschweigen, indem sie ausführte, Medikamente ihres Schwiegervaters eingenommen zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführenden weitestgehend konstruierte Ausreisegründe vorgebracht haben, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit im Kosovo umzustossen vermöchten, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde geltend macht, die Beschwerdeführenden seien seit zehn Jahren einem stets zunehmenden Terror ausgesetzt gewesen, dass Hintergrund dieses Terrors der Umstand sei, dass die Beschwerdeführenden wegen des Militärdienstes des Schwagers in der serbischen Armee als verhasste Familie angesehen würden, -- 11 of 15 -E-485/2011 Seite 12 dass diese Ursache für die Behelligungen seitens des BFM bereits zu Recht in Zweifel gezogen wurde und nach den obstehenden Ausführungen zur Sicherheitslage in Dragash auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erscheint, wenngleich dem Gericht einige Übergriffe unmittelbar nach Beendigung des Krieges auf ranghöhere goranische Militärs bekannt sind, dass schliesslich auch das Bestreiten eines längeren Aufenthaltes in G._______ [Serbien] in der Beschwerdeschrift die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermag, zumal auch das Gericht einen solchen Aufenthalt als wahrscheinlich erachtet, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

-- 12 of 15 --

E-485/2011 Seite 13 da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region Dragash (und weiteren Regionen) gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 in der Regel von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass auch keine individuellen Gründe – die Beschwerdeführenden haben eine gute Schulbildung und der Beschwerdeführer arbeitete eigenen Angaben zufolge [Arbeitsstelle] – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu benötigen, dass sie gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits im Heimatland in Behandlung war und in Dragash diverse Ärzte (auch goranischer Ethnie) tätig sind, die der Beschwerdeführerin allfällig notwendige Medikamente verschreiben können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, -- 13 of 15 -E-485/2011 Seite 14 dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-485/2011 Seite 13 da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region Dragash (und weiteren Regionen) gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 in der Regel von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass auch keine individuellen Gründe – die Beschwerdeführenden haben eine gute Schulbildung und der Beschwerdeführer arbeitete eigenen Angaben zufolge [Arbeitsstelle] – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu benötigen, dass sie gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits im Heimatland in Behandlung war und in Dragash diverse Ärzte (auch goranischer Ethnie) tätig sind, die der Beschwerdeführerin allfällig notwendige Medikamente verschreiben können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, -- 13 of 15 -E-485/2011 Seite 14 dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 14 of 15 --

E-485/2011 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:

-- 15 of 15 --