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Entscheid

E-490/2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

2. Februar 2012Deutsch11 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

6.1

bis 6.3 und vom 14. Oktober 2011 in Sachen D5542/2011 E. 6.1 bis 6.3), dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 15. Dezember 2011 an die Schweizerische Botschaft in Bogotà an dieser Feststellung offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass der Einwand der Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe, sie hätten Angst, sich in ein anderes Land Südamerikas zu begeben, da sie an der Grenze von subversiven Gruppen kontrollierte Checkpoints zu passieren hätten, in dieser Form nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM den Beschwerdeführerinnen unter den genannten Umständen zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.

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E490/2012 Seite 8 Art. 13 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E490/2012 Seite 8 Art. 13 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, an die schweizerische Vertretung in Bogotà und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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