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Entscheid

E-4906/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

18. August 2015Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

106.

Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8), dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich entgegenstehen würden, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach die österreichischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, -- 7 of 10 -E-4906/2015 Seite 8 dass den Akten sodann keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens seitens der Vorinstanz zu entnehmen sind, dass insbesondere keine humanitären Gründe vorliegen, aufgrund derer das SEM zur Anwendung der Souveränitätsklausel gehalten gewesen wäre, dass die im Zusammenhang mit der (noch nicht weit fortgeschrittenen) Schwangerschaft geltend gemachten sowie die unabhängig davon bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand und der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin respektive deren Reisefähigkeit bei der Überstellung nach Österreich Rechnung tragen und die dortigen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die beabsichtigte Heirat in der Schweiz ebenfalls kein humanitäres Überstellungshindernis zu begründen vermag, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb auch keine Verletzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV feststellbar ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1), -- 8 of 10 -E-4906/2015 Seite 9 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Verfügung des SEM aus diesen Gründen zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4906/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi

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