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Entscheid

E-4907/2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

19. Juni 2014Deutsch19 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

65.

Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerde sinngemäss auch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung der Beschwerdeführenden gemäss Art. 65 Abs. 2 VwvG ersucht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der Aktenlage guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass sie hingegen das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung unter Hinweis auf die mangelnde Notwendigkeit im Sinne der Praxis des Gerichts abwies, dass das Gericht die Beschwerdeeingabe sodann dem BFM zur Vernehmlassung überwies, -- 7 of 15 -E-4907/2012 Seite 8 dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und dass die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Möglichkeit, aus dem Ausland ein Asylgesuch zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde (BBl 2012 5359), wobei für Asylgesuche, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (AsylG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012), dass im Übrigen am 1. Februar 2014 die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft trat, und gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren – mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht gilt, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, -- 8 of 15 -E-4907/2012 Seite 9 dass das BFM denjenigen Personen, die vor dem 29. September 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt haben, die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn sie schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG), dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland festgehalten hat, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen massgebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), dass die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG den Zweck verfolgt, einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt bei akuter Gefährdung ausserhalb des Aufenthaltsstaates geschützt abklären zu können, dass die Rechtsvertreterin in diesem Sinne in ihrer Beschwerde zu Recht anführt, im Rahmen der Schutzbedürftigkeit sei die Frage zu klären, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebendiese Prüfung vorgenommen hat, dass es dabei zum Schluss gekommen ist, die Verfolgungsmassnahmen der Al-Shabaab-Milizen könnten einerseits nicht geglaubt werden, andererseits lägen die letzten angegebenen Vorfälle ungeachtet der Glaubhaftigkeit bereits rund ein Jahr zurück, dass es weiter in der angefochtenen Verfügung bemerkt hat, zwar fänden in Teilen Somalias immer noch Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen statt, mit der Folge, dass in gewissen Teilen des Landes eine allgemeine Unsicherheit herrsche, dass diese Konfliktfolgen indessen die dort ansässige Bevölkerung in gleichem Masse treffen würden, -- 9 of 15 -E-4907/2012 Seite 10 dass sich im Übrigen die Al-Shabaab-Milizen in letzter Zeit aus verschiedenen Gebieten Somalias zurückgezogen hätten, dass es zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen konkret ausführte, es erscheine unrealistisch, dass die Al-Shabaab-Milizen sich noch beinahe 20 Jahre nach der Ausreise des Onkels nach diesem erkundigt hätten, dass weiter auch realitätsfremd sei, dass sich die Al-Shabaab-Milizen bei der Beschwerdeführerin und der Schwester des Beschwerdeführers mehrmals nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, da sich diese ja alle am selben Ort aufgehalten hätten, dass sodann auch nicht einsichtig sei, warum die Al-Shabaab-Milizen im August 2011 den Vorsitzenden des Dorfes bedroht und zur Auslieferung der Beschwerdeführenden aufgefordert haben sollten, wenn die Milizen noch kurz zuvor Kontakt mit der Beschwerdeführerin und der Schwester des Beschwerdeführers gehabt hätten, dass insgesamt weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vorlägen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden, dass es sich beim eingereichten, ohnehin nur in Kopie vorliegenden ärztlichen Bericht (den Beschwerdeführer betreffend) um ein Dokument handle, welches leicht käuflich erworben werden könne, dass jedoch selbst bei Annahme einer Verletzung des Beschwerdeführers durch die Milizen (im Jahre 2011) festzustellen wäre, dass es im Folgejahr offenbar zu keinen konkreten Vorfällen mehr gekommen sei, dass daher davon auszugehen sei, seitens der Al-Shabaab bestehe kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse, weshalb nicht zu erwarten sei, die Beschwerdeführenden seien bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen, dass den Akten weiter auch nicht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine Behandlung benötige, die in Somalia nicht gewährleistet sei, -- 10 of 15 -E-4907/2012 Seite 11 dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerde bezüglich der angefochtenen Verfügung vorab bemängelte, die Ablehnung des Asylgesuches sei vom BFM nicht begründet worden, dass dieser Einwand, wie aus den oben angeführten Auszügen aus der Motivation der angefochtenen Verfügung hervorgeht, klarerweise nicht zutrifft, dass sich das BFM nämlich sowohl zur allgemeinen Lage, deren Entwicklung wie auch zur Glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden geäussert hat, dass es den individuellen Verfolgungsvorbringen jedoch – wie erwähnt – keine Asylrelevanz zuerkannte (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), dass das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen des BFM weitgehend als zutreffend erachtet, dass zwar die einleitende Erwägung, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden noch wegen des 20 Jahre zuvor ausgereisten, um Familiennachzug ersuchenden Onkels Verfolgung zu gewärtigen hätten, offenbar auf einer unklaren, missverständlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers beruht, dass bezüglich der Eingaben des Onkels nämlich festzustellen ist, dass diese zuweilen fälschlicherweise abwechselnd in der "Ich-Form" und danach wieder in der 3. Person formuliert wurden, mit der "Ich-Form" nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Jahrzehnte zuvor ausgereiste Onkel gemeint gewesen sein dürfte, sondern die Ich-Form offenbar gewählt wurde, um der Eingabe den Anschein des selbständigen Formulierens durch den Beschwerdeführer zu verleihen, dass durch die uneinheitliche Darstellung beim BFM offenbar fälschlicherweise der Eindruck entstand, der gesuchstellende Onkel stelle eine weitere Verfolgungsursache des Beschwerdeführers und seiner Verwandten dar, dass ungeachtet dieser einzigen, in den Augen des Gerichts irrtümlichen Erwägung die weitere Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend zu würdigen ist, -- 11 of 15 -E-4907/2012 Seite 12 dass vor dem Hintergrund der Zufluchtnahme der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann in E._______ im Mai 2011 in der Tat nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese danach weiterhin (bis im September 2011) nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden sei, wäre diese ja in diesem Zeitpunkt an dessen Zufluchtsort ein- und ausgegangen, dass auch angesichts der diversen Kontaktnahmen der Milizen mit der Ehefrau und der Schwester des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, weshalb sich diese noch zusätzlich an den Dorfvorsitzenden gewandt haben sollen, um von letzterem nebst dem Beschwerdeführer auch die Aushändigung der Beschwerdeführerin zu verlangen, dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, die Al-Shabaab-Milizen wären angesichts der geltend gemachten Kontakte mit der Beschwerdeführerin direkt zur Festnahme der beiden geschritten, wenn sie tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an diesen gehabt hätten, dass das BFM weiter betreffend Aktualität der geltend gemachten Verfolgung in zutreffender Weise anführte, es sei (im August 2012) offenbar bereits seit einem Jahr zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen, dass im Beschwerdeverfahren auf diese Erwägung des BFM nicht eingegangen wurde und auch keine späteren Verfolgungsereignisse geltend gemacht wurden, dass aber auch hier davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführenden hätten mit und nach Beschwerdeeinreichung im September 2012 weitere Eingaben zum Andauern der Gefährdungssituation gemacht, wenn die angebliche frühere Bedrohung durch die Al-Shabaab fortbestanden hätte, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden daher ungeachtet der Glaubhaftigkeit die Aktualität abzusprechen ist, dass bezüglich der Präsenz der Al-Shabaab in Somalia mit dem BFM festzustellen ist, dass die Miliz seit Asylgesuchstellung aus vielen Teilen des Landes Somalias verdrängt worden ist, dass insbesondere E._______-Stadt (…) von den somalischen Streitkräften beziehungsweise den Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia, AMISOM) zurückero-- 12 of 15 -E-4907/2012 Seite 13 bert worden ist und heute ein AMISOM-Battalion vor Ort für relative Ruhe und die Sicherheit der Bevölkerung sorgt ([…]), dass diese Entwicklung sowie die tendenzielle Beruhigung der Lage im (…) Kilometer entfernten Mogadischu (vgl. BVGE 2013/27) mit ein Grund sein dürfte, weshalb die Beschwerdeführenden seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung keine weiteren Bedrohungen durch die Al-Shabaab geltend gemacht haben, dass vor diesem Hintergrund auch eine allfällige weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Peitschenhieben wegen Missachtung der von der Al-Shahaab aufgestellten Vorschiften nicht aktuell erscheint und offenbar seit 2011 nicht mehr vorgekommen ist, dass betreffend der geltend gemachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers trotz Vorliegens eines ärztlichen Berichtes nicht nachvollziehbar bleibt, welche konkrete ärztliche Behandlung diesem empfohlen worden sei, welche nur im Ausland durchgeführt werden könne, dass aus dem Zeugnis eine Funktionsstörung respektive die Beschädigung ("dammage") der Hoden und das Vorliegen von Zeugungsunfähigkeit hervorgeht, diese Leiden jedoch nach Ansicht des Gerichts keine zwingenden Behandlungen im Ausland nach sich ziehen, dass der Beschwerde keine weiteren Einwände entnommen werden können, die die vorinstanzliche Verfügung in Frage zu stellen vermöchten, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 aAsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist, dass an dieser Einschätzung die eingereichten Aufnahmen einer Operation und das eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern vermögen und angesichts der in weiten Teilen unglaubhaften Asylbegründung davon ausgegangen werden muss, die gesundheitlichen Probleme stünden in einem anderen als dem geltend gemachten Zusammenhang, dass sich auch die Ausführungen des BFM zum Familienasyl als richtig erweisen, nachdem der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich zu keiner Zeit den Flüchtlingsstatus inne hatte, und die -- 13 of 15 -E-4907/2012 Seite 14 Rechtsvertreterin den diesbezüglichen Erwägungen in der Beschwerde nichts entgegenhielt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass das BFM damit auch zu Recht feststellte, eine der Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG sei nicht erfüllt, dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, auf die übergangsrechtliche Problematik (Aufhebung des bisherigen Art. 51 Abs. 2 aAsylG per 1. Februar 2014) näher einzugehen, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung insgesamt zu Recht abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den sich im Ausland aufhaltenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4907/2012 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4907/2012 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

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