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Entscheid

E-4920/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

26. September 2012Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

85.

und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass der Beschwerdeführer mithin beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass er anlässlich der Befragung vom 20. August 2012 keine solchen Befürchtungen vorbrachte, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5 S. 637-639), dass es nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige diesbezügloiche Einwände bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, -- 7 of 10 -E-4920/2012 Seite 8 dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme unbelegt sind und zudem auch in Italien behandelbar sind, dass der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gegebenenfalls bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass bei seiner Überstellung von der Schweiz nach Italien die zuständigen italienischen Behörden über seine Ankunft und seinen Behandlungsbedarf entsprechend zu informieren sind, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb – unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist -- 8 of 10 -E-4920/2012 Seite 9 und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 –

3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1VwVG), dass alle übrigen Prozessanträge mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite)

3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1VwVG), dass alle übrigen Prozessanträge mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4920/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

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