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Entscheid

E-4949/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

22. November 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

2.1

S. 73), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung vorbringt, bei der vom Beschwerdeführer eingereichten ugandischen Wählerkarte handle es sich nicht um ein Reise oder Identitätspapier im Sinn von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Identitäts oder Reisepapieren den stereotypen Vorbringen vieler -- 5 of 9 -E4949/2011 Seite 6 Asylsuchender ähnlich seien, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identität mittels Dokumenten offenzulegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, dass dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, erst seit diesem Jahr würden in Uganda Identitätskarten ausgestellt und Pässe seien extrem teuer, sodass die Wählerkarten in im ugandischen Alltag wie Identitätskarten, namentlich zum Nachweis der Identität gegenüber Behörden, verwendet würden, dass – sollte davon ausgegangen werden die abgegebene Wählerkarte erfülle die Anforderungen an ein Identitätspapier nicht – unter Berücksichtigung der Umstände im Heimatland zumindest entschuldbare Gründe für das Fehlen eines Identitätspapieres bejaht werden müssten, dass die Fragen, ob der eingereichte Wählerausweis ein Identitätspapier im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist und ob entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren vorliegen, offen bleiben können, nachdem sich ein Nichteintretensentscheid – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – vorliegend ohnehin nicht rechtfertigen lässt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG wie erwähnt ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem – trotz der Bezeichnung als "Nichteintretensentscheid" – über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass auf das Asylgesuch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 5.6.5), dass auf das Asylgesuch hingegen zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen – sowohl bezüglich -- 6 of 9 -E4949/2011 Seite 7 Sachverhalts als auch Rechtsfragen – einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist (BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass sich vorliegend angesichts der von vielen Realitätskennzeichen geprägten protokollierten Aussagen, der eingereichten Beweismittel, sowie des auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztberichts die Asylvorbringen des Beschwerdeführers klarerweise nicht als offensichtlich unglaubhaft qualifizieren lassen, dass auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen angesichts der im Raum stehenden Rechtsfragen nicht offensichtlich verneint werden könnte, dass sich demnach vorliegend aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, und das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auch keiner der übrigen gesetzlichen Nichteintretenstatbestände erfüllt zu sein scheint, dass somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten gereicht hat, die darin aufgeführten Kosten als verhältnismässig erscheinen, sich der notwendige Vertretungsaufwand für die Zeit nach Einreichung des Rechtsmittels aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt und somit die vom BFM zu leistende Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements -- 7 of 9 -E4949/2011 Seite 8 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'550.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festgelegt wird, dass sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bei dieser Sachlage als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite)

48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung vorbringt, bei der vom Beschwerdeführer eingereichten ugandischen Wählerkarte handle es sich nicht um ein Reise oder Identitätspapier im Sinn von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Identitäts oder Reisepapieren den stereotypen Vorbringen vieler -- 5 of 9 -E4949/2011 Seite 6 Asylsuchender ähnlich seien, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identität mittels Dokumenten offenzulegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, dass dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, erst seit diesem Jahr würden in Uganda Identitätskarten ausgestellt und Pässe seien extrem teuer, sodass die Wählerkarten in im ugandischen Alltag wie Identitätskarten, namentlich zum Nachweis der Identität gegenüber Behörden, verwendet würden, dass – sollte davon ausgegangen werden die abgegebene Wählerkarte erfülle die Anforderungen an ein Identitätspapier nicht – unter Berücksichtigung der Umstände im Heimatland zumindest entschuldbare Gründe für das Fehlen eines Identitätspapieres bejaht werden müssten, dass die Fragen, ob der eingereichte Wählerausweis ein Identitätspapier im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist und ob entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren vorliegen, offen bleiben können, nachdem sich ein Nichteintretensentscheid – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – vorliegend ohnehin nicht rechtfertigen lässt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG wie erwähnt ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem – trotz der Bezeichnung als "Nichteintretensentscheid" – über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass auf das Asylgesuch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 5.6.5), dass auf das Asylgesuch hingegen zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen – sowohl bezüglich -- 6 of 9 -E4949/2011 Seite 7 Sachverhalts als auch Rechtsfragen – einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist (BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass sich vorliegend angesichts der von vielen Realitätskennzeichen geprägten protokollierten Aussagen, der eingereichten Beweismittel, sowie des auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztberichts die Asylvorbringen des Beschwerdeführers klarerweise nicht als offensichtlich unglaubhaft qualifizieren lassen, dass auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen angesichts der im Raum stehenden Rechtsfragen nicht offensichtlich verneint werden könnte, dass sich demnach vorliegend aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, und das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auch keiner der übrigen gesetzlichen Nichteintretenstatbestände erfüllt zu sein scheint, dass somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten gereicht hat, die darin aufgeführten Kosten als verhältnismässig erscheinen, sich der notwendige Vertretungsaufwand für die Zeit nach Einreichung des Rechtsmittels aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt und somit die vom BFM zu leistende Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements -- 7 of 9 -E4949/2011 Seite 8 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'550.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festgelegt wird, dass sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bei dieser Sachlage als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite)

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E4949/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.

Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. August 2011 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'550.– zu leisten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin MaederSteiner Versand:

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