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Entscheid

E-4978/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

14. September 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

3.

der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Beschwerden erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2), dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 -- 9 of 12 -E4978/2011 Seite 10 DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass entgegen dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend Schwangerschaft und Reisefähigkeit nicht pflichtwidrig unrichtig und unvollständig abgeklärt hat, dass eine Schwangerschaft im Zusammenhang mit der Prüfung des vorliegenden Prozessgegenstandes nicht als Bestandteil des rechtserheblichen Sachverhaltes zu gelten hat, dass eine in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Akten keine Stütze findet, dass zudem das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, das Kind mache keine normale Entwicklung durch, weshalb die Beschwerdeführerin in Italien für zirka zwei Wochen habe hospitalisiert werden müssen, aktenwidrig ist, wenn die Beschwerdeführenden übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben, die Beschwerdeführerin habe sich am 9. Mai 2011 schlecht gefühlt und sei für vier Tage im Spital untergebracht worden (Akten BFM A9/10 S. 6 und A8/10 S. 6), dass es sich erübrigt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Arztberichte einzuholen, zumal es im Rahmen der Mitwirkungspflicht den Beschwerdeführenden obliegen würde, solche umgehend zu beschaffen und einzureichen, wenn sie dies als notwendig und sachdienlich erachtet hätten, dass aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit der Schwangerschaft keine Komplikationen ersichtlich sind, dass die zuständigen Behörden eine allenfalls neue medizinische Ausgangslage und allfällige notwendige Betreuungsbedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gebührend berücksichtigen und einen Vollzug der Wegweisung nicht zur Unzeit umsetzen würden, dass im Übrigen in Italien im Zusammenhang mit Schwangerschaften adäquate medizinische Betreuung gewährleistet werden könnte, -- 10 of 12 -E4978/2011 Seite 11 dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig ist, dass mit vorliegendem Urteil auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegenstandslos ist und demnach auf die in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nicht weiter einzugehen ist, dass sich die Beschwerden aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass jedoch aufgrund der aktuellen besonderen Situation der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E4978/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E4978/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerden werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten werden erlassen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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