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Entscheid

E-4982/2009

Asyl und Wegweisung

19. Dezember 2011Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Jun... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

600.

festzusetzen (Art. 13 VGKE) und mit dem am 1. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE), dass die Begehren, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sei zu unterlassen und -- 12 of 14 -E4982/2009 Seite 13 eventualiter sei der Beschwerdeführer – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, mit vorliegendem Entscheid hinfällig werden, wobei gemäss Akten keine Kontaktaufnahme mit den Behörden stattgefunden hat. (Dispositiv nächste Seite)

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E4982/2009 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E4982/2009 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend die Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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