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Entscheid

E-5005/2024

13. September 2024Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

143.

E. 1.3.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dauer ihrer Beziehung zu ihrem Partner aussagte, sie würden sich seit drei Jahren kennen und seit zwei Jahren zusammenleben, wobei sie sich visumsbedingt (…) Mal in der Schweiz und er (…) Mal in Venezuela – wo sie eine gemeinsame Wohnung hätten – aufgehalten habe (A19 F9, 26 und 44 f.), dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren bei kinderlosen Paaren für sich allein genommen noch nicht ausreichend ist, um einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.1 und Urteil BVGer E-1296/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4, je m.w.H.), dass mit Blick auf diese Praxis festzustellen ist, dass die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind, da die Dauer des Zusammenlebens drei Jahre klar unterschreitet und auch sonst keine Hinweise dafür zu erkennen sind, dass die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt, dass ferner ihre Bemühungen um eine Eheschliessung nicht ausreichen, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen, zumal mit der Einreichung ihres Gesuchs die Anhängigkeit eines erfolgsversprechenden Ehevorbereitungsverfahrens nicht belegt werden kann (vgl. Urteil BVGer F-2264/2022 vom 27. Mai 2022 E. 4.3.2), dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die Wegweisung (und deren Vollzug) keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, zumal ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ihr zuzumuten ist, dessen Ausgang sowie den Ausgang eines damit zusammenhängenden migrationsrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. hierzu statt vieler Urteil BVGer E-3744/2015 vom 27. August 2015 E. 7.1), -- 9 of 12 -E-5005/2024 Seite 10 dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist und nach dem Gesagten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht verfügt hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, -- 10 of 12 -E-5005/2024 Seite 11 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass sich Venezuela seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise befindet, dass trotz der angespannten Situation und des Umstandes, dass Proteste gegen die Regierung regelmässig von staatlichen Sicherheitskräften und diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden, auch aus aktueller Sicht nicht von einem Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil BVGer D-3266/2024 vom 9. August 2024 E. 8.3.2 m.w.H.), dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung der jungen und gesunden Beschwerdeführerin (A19 F4), deren Mutter, bei der sie wohnhaft gewesen sei, weiterhin im Heimatstaat wohnt (A19 F7 und 20), aus individuellen Gründen nicht zumutbar wäre, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass verfügt (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 23. August 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5005/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5005/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:

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