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Entscheid

E-501/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

2. Februar 2012Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

24.

E. 6.2.5 und EMARK 1998 Nr. 13 E. 5), dass sich die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf die Feststellung beschränken, die geltend gemachte Minderjährigkeit stehe einer Rückkehr nach Italien, wo er sich bereits mehrere Monate aufgehalten habe, nicht entgegen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 II E. II 2.), dass hingegen eine Prüfung, ob eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien mit dem Kindswohl vereinbar ist beziehungsweise ob er dort einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, gänzlich fehlt, dass die Vorinstanz somit den Sachverhalt offensichtlich unvollständig erstellt und mithin den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt hat, -- 7 of 10 -E501/2012 Seite 8 dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass das BFM indessen vorliegend den Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens offengelassen werden kann, ob dieses allenfalls an weiteren Mängeln gelitten hat, dass trotzdem ergänzend auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E8648/2010 vom 21. September 2011 hinzuweisen ist, mit welchem unter anderem festgehalten wurde, dass in DublinVerfahren die Befragung zur Person den relevanten Schritt für die Entscheidung des BFM darstelle, ob Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Anwendung finde, weil bejahendenfalls darüber hinaus keine weitere Anhörung durchgeführt werde, dass demnach bereits für diese summarische Befragung eine Vertrauens person für unbegleitete Minderjährige zu bestellen wäre, dabei jedoch zu berücksichtigen sei, dass dies erst geschehen könne, wenn die entscheidenden Fragen hierfür geklärt seien, namentlich ob die asylsuchende Person unbegleitet und minderjährig sei sowie ob sie sich in einem DublinVerfahren befinde, dass es deshalb zweckdienlicher erscheine, bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, für welche das DublinVerfahren in Frage kommen könne, nachträglich eine weitere Befragung in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu dem für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt durchzuführen, dass aufgrund obiger Erwägungen die Frage offen gelassen werden kann, ob das vorliegend vom BFM gewährte Vorgehen (schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, adressiert an die Vertrauensperson, zu einem Wegweisungsvollzug nach Frankreich [vgl. vorinstanzliche Akten A 22/2 S. 1]) vor dem Hintergrund des Urteils in Sachen E -- 8 of 10 -E501/2012 Seite 9 8648/2010 rechtsgenüglich gewesen ist oder auch dies zu einer Kassation hätte führen müssen, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie gegebenenfalls zur Durchführung einer weiteren Befragung in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu dem für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die in der Rechtsmitteleingabe gestellten Rechtsbegehren bezüglich Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das BFM nicht einzugehen ist, es jedoch Sache des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]), dass auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) von Amtes wegen eine auf insgesamt Fr. 600.− (inkl. Spesen) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

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E501/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E501/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.

Die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600. auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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