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Entscheid

E-5012/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

16. September 2011Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsstaat droht, -- 7 of 14 -E5012/2011 Seite 8 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 1995 geboren wurde und die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritt, dass er im heutigen Zeitpunkt nach wie vor minderjährig ist und deshalb grundsätzlich den Normen des KRK unterliegt, dass Art. 22 Abs. 2 KRK darauf abzielt, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern, dass Art. 22 KRK indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge beschlägt, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie vorliegend abgewiesen worden ist, dass somit keine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.), dass allerdings eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz besteht, innerstaatliches Recht zu schaffen, das die in der KRK statuierten völkerrechtlichen Rahmenbestimmungen konkretisiert, dass dies sowohl im Ausländer als auch im Asylrecht soweit nötig geschehen ist und somit namentlich das in Art. 3 KRK angesprochene Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.) und dies vorliegend mitberücksichtigt wurde, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die vorläufige Aufnahme unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG zu gewähren ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818), -- 8 of 14 -E5012/2011 Seite 9 dass bei minderjährigen Beschwerdeführern das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass, mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei eine Rückschaffung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten ist, dass, wie bereits erwähnt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Minderjährigen nicht nur eine allfällige Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt zu prüfen, sondern auch abzuklären ist, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte und ob dabei das Kindeswohl gefährdet wäre, dass in diesem Zusammenhang nicht nur das Alter und die persönliche Reife des Minderjährigen als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen sind, sondern vor allem auch die effektive Tragfähigkeit eines allenfalls noch vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland, die Ausbildung des Minderjährigen und seine Perspektiven im Heimatland sowie bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz der Grad der Integration, dass falls keine Angehörigen ausfindig gemacht werden können oder sich ergibt, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, die Asylbehörden verpflichtet sind, von Amtes wegen und in konkreter Weise abzuklären, ob das Kind in seiner Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann, dass das Bundesamt daher im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen hat, damit unbegleitete Minderjährige bei ihrer Rückkehr von einer Behörde oder Institution in Empfang genommen werden, die willens und in der Lage ist, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen und sich mit der gebotenen Fürsorglichkeit um sie zu kümmern (vgl. die von der Schweizerischen Asylrekurskommission entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13, mit weiteren Hinweisen], welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird), dass hingegen die Rückreisemodalitäten wie beispielsweise die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe -- 9 of 14 -E5012/2011 Seite 10 durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden und als blosse Vollzugsmodalitäten vom Bundesamt an den zuständigen Kanton delegiert werden können, dass zu prüfen bleibt, ob sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland über keine Bezugspersonen verfügt, eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt, dass dies nur dann zu bejahen wäre, wenn er weder in einer geeigneten Institution noch bei geeigneten Drittpersonen untergebracht werden könnte, dass das BFM diesbezüglich zur Vornahme von Abklärungen verpflichtet ist, dass das Bundesamt im Nachgang an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5803/2010 vom 25. August 2010 der ihm obliegenden Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist, dass der Verfügung des BFM vom 25. August 2011 insbesondere zu entnehmen ist, dass die "National Authority for Children" (NAC) für die Aufnahme und Unterbringung zurückgeführter unbegleiteter Minderjähriger zuständig sei, welche nach einer Vorankündigung unbegleitete Minderjährige vom Flugzeug abhole und in den geeigneten Strukturen unterbringe, dass diese Abklärungen einer gerichtsnotorischen Tatsache entspricht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D4692/2009 vom 8. März 2010 E. 5.7.3, D3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2 und D1507/2011 vom 11. Juli 2011), dass es sich beim NAC um eine staatliche Behörde handelt, welche sich für das Wohlergehen der Kinder in der Mongolei einsetzt und dabei unter anderem auch mit privaten Organisationen zusammenarbeitet (vgl. dazu die Informationen auf der Webseite des "Child Rights Information Network" [CRIN], www.crin.org/organisations/vieworg.asp?id=4531 [zuletzt besucht am 15. September 2011]), dass aufgrund dieser Abklärung zwar noch nicht feststeht, in welchem Heim der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei untergebracht und betreut werden wird, daraus jedoch nicht zu schliessen ist, dass das BFM seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, -- 10 of 14 -E5012/2011 Seite 11 dass in der Regel ein konkreter Heimplatz nur eruiert und reserviert werden kann, wenn das Ankunftsdatum der minderjährigen Person feststeht, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Mongolei von einer Vertreterin oder einem Vertreter der NAC in Empfang genommen und sich die NAC um Unterkunft und Betreuung des Beschwerdeführers kümmern wird, dass zudem mangels anderweitiger, konkreter Hinweise davon auszugehen ist, dass die NAC, welche in diesem Bereich über jahrelange Erfahrung verfügt (die Behörde wurde im Jahr 1925 gegründet), den Beschwerdeführer in einer geeigneten Institution unterbringen, wo er seinen Bedürfnissen und seinem Alter entsprechend betreut werden wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D4692/2009 vom 8. März 2010 E. 5.7.3 und D3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2), dass nach dem Gesagten feststeht, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen ausreichend sind und der Beschwerdeführer diesen Abklärungen zufolge bei einer Rückkehr ins Heimatland trotz allenfalls fehlenden Beziehungsnetzes keiner Gefährdung des Kindeswohls ausgesetzt wäre, da er bei seiner Ankunft in der Mongolei durch die NAC in Empfang genommen und von dieser Behörde weiter betreut würde, dass der Umstand, dass diese Betreuung nicht die Qualität derjenigen in einigen westeuropäischen Staaten erreicht, nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland und damit in den angestammten Kulturkreis spricht, dass angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes (zwei Jahre und 3 Monate) in der Schweiz der Grad seiner Integration noch keinen Faktor darstellt, der in entscheidwesentlicher Hinsicht als ausschlaggebend erachtet werden könnte, dass sich zusammenfassend ergibt, dass keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe bestehen, die den Wegweisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen würden, -- 11 of 14 -E5012/2011 Seite 12 dass wie erwähnt die Reisemodalitäten, wie insbesondere die Begleitung des Beschwerdeführers sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe an die NAC im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden können, dass ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde, er habe offenbar während eines früheren Heimaufenthaltes sehr schlechte Erfahrungen machen müssen, einerseits als nachgeschoben bezeichnet werden müssen (vgl. Akten BFM A13/12 F 103, wonach er sich an einen Aufenthalt im Pflegeheim nicht erinnerte) und andererseits an den obgenannten Feststellungen nichts zu ändern vermögen, dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung infolge der als aussichtslos erkannten Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist.

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E5012/2011 Seite 13 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E5012/2011 Seite 13 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger

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E5012/2011 Seite 14 Versand:

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