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Entscheid

E-5023/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

25. August 2015Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

106.

Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8), dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen würden, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass den Akten sodann keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens seitens der Vorinstanz zu entnehmen sind, dass insbesondere keine humanitären Gründe vorliegen, aufgrund derer das SEM zur Anwendung der Souveränitätsklausel gehalten gewesen wäre, dass die beabsichtigte Heirat in der Schweiz ebenfalls kein humanitäres Überstellungshindernis zu begründen vermag, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb auch keine Verletzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV feststellbar ist, dass es sich gemäss Akten um einen jungen, gesunden Beschwerdeführer handelt, und es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der -- 9 of 11 -E-5023/2015 Seite 10 Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.

83.

Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Verfügung des SEM zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache selbst abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als hinfällig erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-5023/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:

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