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Entscheid

E-508/2009

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

13. Oktober 2011Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

773.

mit weiteren Hinweisen), aber im vorliegenden Fall die mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des BFM als schwerwiegend zu erachten ist, weshalb eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht fällt,

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E508/2009 Seite 14 dass die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt zu kassieren ist, die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben sind und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Kassation der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt an der Abweisung der Beschwerde bezüglich des Nichteintretens nichts ändert, dass sich nämlich der Vorbehalt in Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gemäss einem Grundsatzentscheid vom 8. Dezember 2009 (BVGE 2009/50 E. 5 8) bezüglich weiterer Abklärungen bei den Wegweisungshindernissen lediglich auf die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs, nicht aber auf die Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs bezieht, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Erledigungsentscheid gegenstandslos geworden ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I

225.

E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass auf Grund der Aktenlage und der Einträge in der Datenbank ZEMIS von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auszugehen ist, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung auch nicht als aussichtslos erscheinen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gutzuheissen ist, dass dem Beschwerdeführer, da er im Vollzugspunkt und insofern teilweise obsiegt hat, eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art

37.

VGG; Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

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E508/2009 Seite 15 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass er jedoch unvertreten ist, so dass ihm keine Vertretungskosten entstanden sind und ihm folglich auch keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E508/2009 Seite 15 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass er jedoch unvertreten ist, so dass ihm keine Vertretungskosten entstanden sind und ihm folglich auch keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E508/2009 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.

Die Dispositivziffern 3 und 4 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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