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Entscheid

E-5089/2008

Asyl und Wegweisung

29. März 2011Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 7. Juli ... Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

2.

AuG), dass insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, dass insgesamt die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestäti-gen ist und diese deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar -- 9 of 11 -E-5089/2008 Seite 10 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche durch den am 1. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5089/2008 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5089/2008 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das G._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand

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