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Entscheid

E-5091/2025

Asyl und Wegweisung

11. Juni 2026Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Jun... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

Die Aufnahme der Personalien (PA) des Beschwerdeführers erfolgte am 28. März 2023 aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhandenen Akten. Am 27. Mai 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und nach seiner Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 3. Juni 2024 erfolgte am 23. April 2025 die ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sich 20(…) im Iran einer buddhistischen Meditationsgruppe angeschlossen, welche im Jahr 20(…) von den iranischen Behörden zwangsweise geschlossen worden sei. In der Folge habe er seine Heimat im Jahr 20(…) verlassen und sei nach B._______ gereist, um dort seinen buddhistischen Glauben ausüben zu können. In B._______ habe er einen Pass mit seinem Mönchsnamen «C._______» erhalten, welcher mittlerweile aber abgelaufen sei und nicht verlängert werden könne. Nach seiner Ausreise aus dem Iran sei der damalige «Master» der buddhistischen Meditationsgruppe im Iran verhaftet und später wieder freigelassen worden. Die iranischen Behörden wüssten über seine jahrelange Tätigkeit als Mönch in B._______ Bescheid, da seine damalige Ehefrau als Scheidungsgrund im Iran seine Tätigkeit als buddhistischer Mönch in B._______ angegeben habe und er seiner damaligen Ehefrau seine «Bhikkhu»-Karte, welche seine Mönchsidentität aufzeige, geschickt habe. Im Jahr 20(…) habe er B._______ schliesslich Richtung Schweiz verlassen, weil er sich durch die Islamisten in B._______ bedroht gefühlt habe. Seit er in der Schweiz sei, nehme er an Demonstrationen der iranischen monarchistischen Gruppierung teil. Zu seiner gesundheitlichen Situation hielt er fest, er habe bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und sei einfach müde. Er sei früher bereits in psychologischer und psychiatrischer Behandlung gewesen und auch in der Schweiz seien psychiatrische Abklärungen im Gange.

C.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.

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E-5091/2025 Seite 3

D.

Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein.

F.

Die Vorinstanz liess sich am 22. August 2025 zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2025 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3

Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten

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E-5091/2025 Seite 4 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4

Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der Anordnung der Wegweisung, ersucht materiell aber lediglich um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug richtet. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 11. Juni 2025 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1

Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2

Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.

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E-5091/2025 Seite 5 Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1).

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische -- 5 of 9 -E-5091/2025 Seite 6 Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von Personen aus dem Iran und des Vollzugs der -- 6 of 9 -E-5091/2025 Seite 7 Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7).

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025 ist dementsprechend aufzuheben, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist, und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter machte in seiner Kostennote vom 10. Juli 2025 einen Aufwand von 12.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuer sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend. Der ausgewiesene Aufwand von gesamthaft 12.5 Stunden (inklusive Aktenstudium und Klientengespräch) für das Verfassen von insgesamt 11 Beschwerdeseiten erscheint vorliegend nicht als angemessen. Der Beschwerdeführer wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch die (…) vertreten, womit dieser der Fall des Beschwerdeführers bereits bekannt war. Der Aufwand ist deshalb auf 7 Stunden zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'185.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Mit dieser Kostenregelung ist die dem -- 7 of 9 -E-5091/2025 Seite 8 Beschwerdeführer mit Zwischen-verfügung vom 13. August 2025 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5091/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.

Die Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025 wird bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'185.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:

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